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Ein Gerüst, nicht mehr: Vorrichtung kann nicht als zweiter Rettungsweg gelten

Archivmeldung vom 13.04.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.04.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Die Idee war durchaus einfallsreich. Ein für die Verkehrssicherheit einer Immobilie Verantwortlicher bezeichnete das gerade am Objekt angebrachte Baugerüst in Ermangelung anderer Fluchtmöglichkeiten als den gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg.

Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS geprüft, ob das überhaupt möglich und erlaubt ist. Das Ergebnis lautete: Nein. Die Behauptung eines zweiten Rettungsweges scheiterte daran, dass dieser auch im Brandfall funktionsfähig bleiben müsse. Doch davon könne man nicht sprechen, denn der Weg über das Gerüst führe unmittelbar an Maueröffnungen (vor allem Fenster) vorbei, aus denen Feuer und Rauch austreten und die Rettung erschweren könne.

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 1104/18)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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