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Nachträgliche Preiserhöhung durch Reiseveranstalter rechtens

Archivmeldung vom 12.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Rund ums Jahr erzeugen Reisekataloge mit herrlichen Aufnahmen Lust auf Urlaub und verführen zu frühzeitiger Planung und Buchung der nächsten Ferien. Ab sofort ist aber Vorsicht bei den Preisangaben für die Reisen geboten: „Seit November 2008 können die Katalogpreise vom Reiseveranstalter leichter verändert werden“, warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Bei der Buchung kann es zu bösen Überraschungen kommen, weil sich der Reisepreis gegenüber den Katalogangaben plötzlich erhöht hat. 

Bisher waren Katalogpreise von Reiseveranstaltern nicht so einfach variierbar; der Kunde konnte mit dem im Katalog abgedruckten Preis seine persönlichen Reisekosten kalkulieren. Mit Änderung der so genannten Informationspflichten-Verordnung des Bundesgesetzbuches (BGB-InfoVO) seit November 2008 sind die Preise aber nur mehr als Hinweis zu verstehen und können bis zum Abschluss des Reisevertrags erhöht werden. Erst bei Buchung der Reise ist der dann angegebene Preis verbindlich. 

Informationspflicht von Veranstalter und Reisebüro

Muss ein Reiseveranstalter nach Druck des Kataloges beispielsweise mehr Kapazitäten in Hotels nachkaufen oder die Fluggesellschaften erhöhen ihre Preise, dann kann der Veranstalter diesen finanziellen Mehraufwand an den Kunden weitergeben. „Allerdings muss der Veranstalter im Katalog ausdrücklich auf diese möglichen Preisänderungen hinweisen“, erläutert Anne Kronzucker, D.A.S. Rechtsexpertin. Und spätestens bei der Buchung ist es Pflicht des Reisebüros, den Kunden über den geänderten Preis zu informieren. 

Reisefreudige Kunden, die gerne frühzeitig den Urlaub für das nächste Jahr planen, sollten sich den verbindlichen Reisepreis vom Veranstalter nennen und schriftlich für einen bestimmten Zeitraum zusichern lassen.

Gesetzliche Grundlagen:

BGB- Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoVO) (Stand 01.11.2008)
§ 4 Prospektangaben
(2) Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
1) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
2) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. 

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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