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Bessere Absicherung für Unverheiratete

Archivmeldung vom 18.08.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Mehr finanzielle Sicherheit für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften: Geht eine solche in die Brüche, können die früheren Partner künftig leichter einen finanziellen Ausgleich geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung gelockert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den finanziellen Ausgleich beim Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaften erleichtert. Unverheiratete Partner können künftig leichter Ausgleich für große Aufwendungen fordern, die sie während der Dauer der Beziehung erbracht haben. Das folgt aus einem neuen Urteil.

Steckt ein Partner viel Geld und Arbeit in den Bau eines Hauses, das dem anderen gehören, aber gemeinsam bewohnt werden soll, dann kann er dafür grundsätzlich Rückforderungen geltend machen, wenn die Partnerschaft zerbricht. Damit lockerte der BGH seine Rechtsprechung, die Ausgleichsansprüche bisher nur sehr eingeschränkt zuließ. (Az: XII ZR 179/05 vom 9. Juli 2008)

Im konkreten Fall war ein Paar nach zehnjähriger Lebensgemeinschaft im Jahr 2000 in das neu gebaute Haus der Frau eingezogen. Der Mann hatte nach eigenen Angaben mehr als 90.000 Euro an Geld und Arbeit in das rund 200.000 Euro teure Anwesen gesteckt und dafür - weil er dort lebenslanges Wohnrecht genießen sollte - auf Ersparnisse zurückgegriffen, die er eigentlich für den Ruhestand zurücklegen wollte. Nach drei Jahren kam es zur Krise, die Frau warf den Mann raus. Daraufhin klagte er auf Rückzahlung seiner Leistungen. Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung galt: Was ein Partner in die nichteheliche Lebensgemeinschaft investiert, kann er hinterher grundsätzlich nicht zurückfordern. Beim gemeinsamen Kauf eines Hauses, das beiden gehören sollte, war zwar ein Ausgleich möglich. Allerdings wurde auch hier ein "Rechtsbindungswille" vorausgesetzt.

Diese sehr restriktive Linie hat der BGH nun korrigiert. Bei größeren Zuwendungen, die etwa über die alltäglichen Kosten weit hinaus gehen und mit Blick auf das weitere Zusammenleben getätigt werden, kommen laut BGH künftig Ausgleichsansprüche in Betracht. Das Ende der Beziehung könne Forderungen wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" oder wegen "ungerechtfertigter Bereicherung" begründen, befand das Karlsruher Gericht. Nun muss das Oberlandesgericht Jena abschließend über den Fall entscheiden.

Quelle:stern.de

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