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RA Solmecke warnt: Minderjährige haften im Web bei Urheberrechtsverletzungen selbst auf Unterlassung und Schadenersatz

Archivmeldung vom 19.03.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.03.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Eltern haften für ihre Kinder. Das gilt nicht, wenn der Nachwuchs etwa auf einer selbstgestrickten Homepage eine Urheberrechtsverletzung begeht. Wie ein aktuell veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofes belegt, werden Minderjährige nicht aus der Haftung ausgenommen und können selbst auf Unterlassung und Schadenersatz herangezogen werden. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE weist darauf hin, dass dieser aktuelle Beschluss auch Auswirkung auf viele tausend Filesharing-Verfahren hat.

Viele Jugendliche sind im Web aktiv. Betreiben sie eine eigene Homepage, so nehmen es viele mit dem Urheberrecht nicht ganz so genau. Bilder, Texte und andere Inhalte werden oft ungefragt aus anderen Quellen übernommen. Wie ein jetzt bekannt gewordener Beschluss des BGH belegt, gibt es hier keinen "Welpenschutz" für Minderjährige im Internet. Wer als Minderjähriger eine Urheberrechtsverletzung im Web begeht, kann selbst auf Unterlassung und Schadenersatz belangt werden. Hier haften nicht die Eltern für ihre Kinder, die Kinder haften selbst!

Fakten zum Beschluss des BGH

Zum Fall: Ein Domain-Inhaber wurde von zwei Rechteinhabern abgemahnt und außerdem auch noch aufgefordert, Schadenersatz zu leisten. Der Grund: Der Abgemahnte habe auf seiner Internet-Seite einen Titel zum Herunterladen online gestellt, an dem er selbst keine Urheberrechte besaß.

Nach dem Eingang der Abmahnung stellte der Domain-Inhaber die Homepage offline, verweigerte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und auch die Zahlung der Rechnung. Zu dieser Zeit war der Domain-Inhaber selbst noch minderjährig.

Es folgt eine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Hier gab der Richter der Klage statt und erklärte die Unterlassungsaufforderung für rechtens. Die Forderung nach einem Schadenersatz und der Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten wurde allerdings zurückgewiesen. Das Gericht behandelte den Domain-Inhaber als Störer, der auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, da er an der Einrichtung der Homepage beteiligt war und auch dazu befähigt war, die Einrichtung des Download-Links zu verhindern. Dieses Vermögen wurde dadurch bewiesen, dass der Beklagte ja nach dem Eingang der Abmahnung auch dazu in der Lage gewesen war, die Homepage offline zu stellen.

Es kam zu einer Berufung durch die Rechteinhaber. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger neben der Unterlassung dieses Mal auch den eingeforderten Schadenersatz und die Erstattung der Anwaltsgebühren zu. Eine Revision schlossen die Richter aus.

Der minderjährige Domain-Inhaber wollte sich nun mit einer Nichtzulassungsbeschwerde weiter wehren und bat um Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag wies der Bundesgerichtshof ab. Er sah keine weiteren Erfolgsaussichten für die Verteidigung.

Wichtig: Der Domain-Inhaber pochte in seinem Antrag auch auf den Minderjährigenschutz. Der BGH lehnte dies ab. Bei der Pflicht zum Ersatz des Schadens und der Abmahnkosten würde es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet handeln. Stattdessen ging es darum, ob der minderjährige Beklagte für die Verletzung von Urheberrechten haften könne. Der Minderjährigenschutz gem. §§ 104 ff. BGB beziehe sich aber nur auf das rechtsgeschäftliche Handeln.

Einschätzung des Beschlusses durch Rechtsanwalt Christian Solmecke

Die Entscheidung des BGH besagt: Die Betreiber von Webseiten im Internet haften generell für Urheberrechtsverletzungen und schulden dem Rechteinhaber Unterlassung und Schadenersatz. Dabei ist es unwichtig, ob die Betreiber minderjährig sind oder nicht. Der in §§ 104 ff. BGB verankerte Minderjährigenschutz schützt nur bei rechtsgeschäftlichen Handlungen, nicht aber vor einer deliktischen Verantwortung.

Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner in der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert den Beschluss wie folgt: "Eltern haften für ihre Kinder - das ist ein Spruch, der ohnehin juristisch nicht korrekt ist. Die Eltern haften nur in Ausnahmefällen, etwa wenn sie ihre Kinder nicht korrekt überwacht haben. Ansonsten haften die Minderjährigen selbst für Schäden, die sie angerichtet haben. Das bedeutet ganz klar, dass Minderjährige, die im Web aktiv sind, unbedingt die Rechte anderer einhalten müssen. Hier gibt es keinen Schutz vor den eigenen Taten. Ein Verstoß kann sehr teuer werden. Es ist zwingend notwendig, bei eigenen Web-Aktivitäten nur Bilder, Texte und Musik zu verwenden, bei denen die Rechte eindeutig geklärt sind."

Christian Solmecke weist auch darauf hin, dass der Beschluss des BGH auch Auswirkung auf die vielen tausend Filesharing-Verfahren hat, die zurzeit noch laufen. Solmecke: "Stellt sich hier heraus, dass ein Kind die Tat begangen hat, dann haftet es selbst - insofern es mindestens sieben Jahre alt ist und so einsichtig, dass es das Unrecht der eigenen Tat erkennen kann."

Quelle: Rechtsanwalt Christian Solmecke

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