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OLG SH-Urteil: Haftung für Schäden durch Nutztiere

Archivmeldung vom 24.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Tierhalter haften für Schäden, die ihre Tiere an anderen Personen oder deren Eigentum verursachen. Dies gilt allerdings für landwirtschaftliche Nutztiere nur eingeschränkt. Das OLG Schleswig-Holstein wies nach Mitteilung der D.A.S. nun die Klage von Autofahrern ab, deren PKW durch ein Rind beschädigt worden waren (Az. 7 U 13/08).

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Regelung zur Tierhalterhaftung: Nach § 833 haftet der Halter eines Tieres immer dann, wenn sein Tier jemand anderen tötet, verletzt oder eine Sache beschädigt. Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden des Tierhalters. Der Haken: Uneingeschränkt gilt die Haftung nur für Haustiere, die keine Nutztiere sind. Bei Nutztieren haftet der Tierhalter nur dann, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die notwendige Sorgfalt nicht beachtet hat oder der Schaden auch trotz aller nötigen Sorgfalt entstanden wäre.

Der Fall: Ein Landwirt hatte seine weiblichen, zum ersten Mal trächtigen Jungrinder in einer umzäunten Koppel hinter seinem Wohnhaus untergebracht, um sie dort bis zum winterlichen Stallaufenthalt zu halten. Abends durchbrach ein in Panik geratenes Jungrind den Weidezaun und lief zur nächsten Kreisstraße, auf der es mit zwei Autos kollidierte. Die Autofahrer verklagten den Bauern nun auf Schadenersatz in fünfstelliger Höhe. Dieser berief sich auf die spezielle Haftungsregelung für Nutztierhalter.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge dem Landwirt Recht. Die ungleiche Haftung für private und gewerbliche Tierhalter sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit dem Grundgesetz vereinbar. Es sei durchaus üblich, dass trächtige Jungrinder vor dem Winter kurze Zeit auf einer umzäunten Weide in Hofnähe gehalten würden, um sie an den Hof- und Stallbereich zu gewöhnen. Zwar sei der Zaun hier aus Sachverständigensicht nicht ausreichend gewesen. Andererseits hätte aber auch ein vollkommen vorschriftsmäßiger Zaun die in Panik geratene Jungkuh nicht aufgehalten. Entsprechend der gesetzlichen Regelung hafte der Landwirt daher nicht für die Schäden an den zwei PKW.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.04.2011, Az. 7 U 13/08

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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