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Landgericht Hamburg verurteilt Lloyd Fonds AG aus Prospekthaftung

Archivmeldung vom 25.03.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.03.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Das Landgericht Hamburg hat die Lloyd Fonds AG mit Urteil vom 07.03.2019 - 321 O 10/18 - zu Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 120.000 EUR verurteilt (nicht rechtskräftig). Das klagende Ehepaar aus Weilheim hatte sich im Oktober 2008 mit jeweils 50.000 EUR zuzüglich 5 Prozent Agio an der MS "THIRA SEA" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt.

Es handelt sich hierbei um ein von der Lloyd Fonds AG aufgelegten Schiffsfonds, der im Mai 2014 Insolvenz beantragt hat. Die Kläger waren demzufolge mit ihrem eingezahlten Kapital ausgefallen. Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte, dass der Prospekt über die sogenannte 105 %-Währungsklausel nicht richtig aufklärt. HAHN hatte vorgetragen, dass die 105 %-Währungsklausel bei negativer Entwicklung des Wechselkurses zu einer doppelten Belastung der Fondsgesellschaft führe.

Zum einen müsse die Gesellschaft, die ihre Einnahmen ausschließlich in US-Dollar generiere, mehr US-Dollar aufgrund der Wechselkursveränderung aufwenden, um die fälligen Darlehensraten in japanischen Yen zu erfüllen. Zusätzlich schulde die Fondsgesellschaft allerdings bei Überschreiten der 105 %-Klausel eine zusätzliche Ausgleichssumme, die die vereinbarte Darlehenssumme nicht reduziere. Dies war von der Lloyd Fonds AG nicht bestritten worden. Da dieses Risiko nicht in der Weise im Prospekt dargestellt wurde, nahm das Landgericht Hamburg eine Schadensersatzhaftung der Lloyd Fonds AG unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung an.

"Das Urteil hat nicht zuletzt für Anleger, die eine Schiffsbeteiligung gezeichnet haben, grundlegende Bedeutung, denn Schiffsfonds beinhalten regelmäßig derartige 105 %-Währungsklauseln", weiß Fachanwältin Dr. Petra Brockmann. In den Prospekten werden die 105 %-Klauseln zumeist nur rudimentär und unvollständig dargestellt. Fehlen ausreichende Angaben zu der Klausel und deren Risiken im Prospekt, können sich Schiffsfondsanleger zur Begründung der Prospekthaftung nunmehr auch auf das Urteil des Landgerichts Hamburg stützen.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (ots)

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