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Urteil: Autounfall nicht von der Steuer absetzbar

Archivmeldung vom 30.03.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.03.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die finanziellen Folgen eines Unfalls mit dem eigenen Auto können Arbeitnehmer nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden (Az. III B 164/05).

Im konkreten Fall wollte ein Autofahrer aus dem Münsterland sein Auto verkaufen. Für den Wagen lagen Angebote mehrerer Autohäuser vor. Vor dem Verkauf blieb der Pkw allerdings mit einem kapitalen Motorschaden liegen. Statt der zugesicherten 3850 Euro bekam der Mann 150 Euro Restwerterlös. Die entgangenen 3700 Euro gab der Mann als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung an - schließlich benötige er als Arbeitnehmer ein Auto auf dem täglichen Weg zur Arbeit.

Die obersten Finanzrichter entschieden, dass ein Pkw nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehört - selbst wenn er für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigt wird. Der beim Unfall erlittene Vermögensverlust kann deshalb nicht von der Steuer abgesetzt werden, informierte die Deutsche Anwaltshotline.

Gehbehinderte Arbeitnehmer, die sich außerhalb des Hauses nur mit einem Pkw fortbewegen können, dürfen Unfallkosten allerdings in der Steuererklärung angeben.

Quelle: kfz.net

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