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Alte Schäden, neuer Streit

Archivmeldung vom 20.10.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.10.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wer eine Wohnung mietet, der sollte tunlichst ganz genau auf eventuell bereits vorhandene Schäden achten und diese auch gemeinsam mit dem Eigentümer dokumentieren. Wer erst deutlich später darauf hinweist, der hat nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vor Gericht schlechte Karten. Dann ist der eigentliche Verursacher häufig nicht mehr nachweisbar und der aktuelle Mieter bleibt auf dem Schaden sitzen.

Der Fall: Die Eigentümerin einer Wohnung machte gegenüber der Mieterin bei der Rückgabe des Objekts Forderungen geltend. So waren die Türen und Türzargen erheblich abgenutzt und zerkratzt. Für die fachgemäße Wiederherstellung sollte die Mieterin aufkommen. Diese aber berief sich auf ihre Vor- oder vielleicht sogar Vorvormieter, die für die Schäden verantwortlich seien. Durch ihren eigenen Gebrauch seien höchstens ein paar weitere Kratzer hinzugekommen. Aus diesem Grund wollte sie die Reparaturen nicht bezahlen.

Das Urteil: Der Vertrag besage eindeutig, dass die Mieterin am Ende der Laufzeit die Wohnung in unbeschädigtem Zustand zurückgeben müsse, befand der zuständige Richter. Hier gebe es jedoch erhebliche Mängel, die auch im Abnahmeprotokoll nach dem Auszug bestätigt seien. Nun hätte es nach Überzeugung des Gerichts an der Mieterin gelegen, Beweise für das Vorhandensein der Schäden bereits bei ihrem Einzug zu liefern. Das sei ihr jedoch nicht gelungen.

(Amtsgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 120 C 12/16)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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