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Urteil: Preisnachlass bei zu "altem" Jahreswagen

Archivmeldung vom 15.03.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.03.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wer ein gebrauchtes Fahrzeug als "Jahreswagen" kauft, obwohl es zum Zeitpunkt der Erstzulassung bereits länger als ein Jahr auf Halde stand, hat Recht, vom Händler einen Preisnachlass zu verlangen. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei einem Jahreswagen um einen Neuwagen, der vom Erstbesitzer längstens ein Jahr gefahren wird. Dabei darf die Frist zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung nicht mehr als ein Jahr betragen.

In dem vom ADAC jetzt veröffentlichten Urteil sprach der Bundesgerichtshof (AZ.: VIII ZR 180/05) auf dieser Grundlage einem Käufer einen Preisnachlass zu. Eine Autohändlerin hatte ihm ein Fahrzeug mit der Bezeichnung "Jahreswagen" verkauft, das im Mai 1999 hergestellt und im August 2001, also mehr als 2 Jahre später, erstmals zugelassen worden war. Damit war die dem Käufer zumutbare Standzeit von zwölf Monaten vor Erstzulassung bei weitem überschritten.

Generell entscheidet sich der Käufer nach Ansicht des ADAC bewusst für einen Jahreswagen. Diese Fahrzeuge sind einerseits deutlich preiswerter als Neuwagen, unterscheiden sich aber in ihrem Nutzwert kaum von diesen. Durch die lange Standzeit vor der Erstzulassung ist der Alterungsprozess jedoch bereits soweit fortgeschritten, dass man nicht mehr von einem Jahreswagen sprechen kann.

Quelle: Pressemitteilung ADAC e.V.

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