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Vier-Sterne-Kreuzfahrt: Irreführende Bezeichnung

Archivmeldung vom 03.02.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.02.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: www.kreuzfahrt-seeurlaub.de  / pixelio.de
Bild: www.kreuzfahrt-seeurlaub.de / pixelio.de

Ein Kreuzfahrtanbieter darf nicht damit werben, dass seine Kreuzfahrten „vier Sterne“ haben – weil es für Schiffsreisen gar kein anerkanntes „Sternesystem“ gibt. Dies stellte der D.A.S. zufolge das Landgericht Hanau fest. Nach dem Gericht ist eine solche Werbung eine Irreführung des Verbrauchers.

In der Reisebranche wird gerne mit vollmundigen Versprechungen geworben. Es gibt eine Reihe von Gerichtsurteilen dazu, was zulässig ist und was nicht. Einerseits können Reisende oft Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen, wenn dieser Versprechungen aus dem Katalog nicht erfüllt. Andererseits können aber auch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vornehmen, wenn sie der Meinung sind, dass ein Unternehmen durch irreführende Werbung die Kunden allzu sehr aufs Glatteis führt.

Der Fall: Der Veranstalter einer einwöchigen Donau-Kreuzfahrt hatte im Internet damit geworben, dass sein Flusskreuzfahrtschiff „vier Sterne“ hätte. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sah darin eine Irreführung des Verbrauchers, da es ein Bewertungssystem mit Sternen nur im Hotelbereich gibt. Es kam zu einer Abmahnung und schließlich zu einem Gerichtsverfahren.

Das Urteil: Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung bestätigte das Landgericht Hanau die Ansicht des Verbandes. Zwar habe die Kreuzfahrtgesellschaft vor Gericht darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Eigenbewertung, also die eigene Einschätzung des Unternehmens über sein Schiff, handele. Dies könne der Reiseinteressent jedoch nicht erkennen, weil auf den Internetseiten meist kommentarlos auf die vier Sterne hingewiesen werde. Erst auf der fünften Seite werde erklärt, dass dies eine Eigenbewertung sei. Dies sei nicht ausreichend. Die Bezeichnung sei hier irreführend. Bei derartigen Aussagen muss dem Urteil zufolge von Anfang an klar darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um ein offizielles Bewertungssystem, sondern um eine Selbstbewertung handelt.

Landgericht Hanau, Urteil vom 01.09.2014, Az. 7 O 397/14

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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