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Arbeitszimmer nun auch bei Außendienstmitarbeitern voll absetzbar

Archivmeldung vom 24.03.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.03.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Seit 2006 sind Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch dann abziehbar, wenn dies den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Gerade bei Außendienstmitarbeitern war bisher fraglich, inwieweit das Arbeitszimmer zuhause den Tätigkeitsmittelpunkt überhaupt darstellen kann, ist doch dieser Mitarbeiter zumindest teilweise erwerbsbedingt außer Haus tätig.

Im Streitfall erzielte ein Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Arbeitslohn und war bis 2004 im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer und seit 2005 ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat hierzu mit Urteil vom 17.11.2009, Az. 11 K 98/08 entschieden, dass das Arbeitszimmer dieses Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung darstellt und damit sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar sind.

Als Begründung führte das Gericht dazu aus, dass sich zwar der qualitative Schwerpunkt eines Außenprüfers regelmäßig durch die Prüfung im Betrieb, d.h. vor Ort bestimme, dies jedoch nicht zwingend sein müsse. Nachdem der qualitative Schwerpunkt der Arbeit des Prüfers sowohl außer Haus und im Arbeitszimmer liegt, hat sich anders als beim Standardprüfer der DRV das Gericht dafür entschieden, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit als im Arbeitszimmer vorliegend zu betrachten. Entscheidend für diese Beurteilung war der zeitliche Umfang der im Arbeitszimmer ausgeführten Tätigkeiten.

Mit dieser Grundsatzentscheidung können alle Arbeitnehmer im Außendienst dann Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen, wenn ein Großteil Ihrer administrativen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Unserer Auffassung nach betrifft dies neben Sonderprüfern der DRV, des Finanzamts auch möglicherweise Außendienstmitarbeiter von Finanzdienstleistern.

Quelle:  Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

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