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eBay und das Wettbewerbsrecht

Archivmeldung vom 10.06.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.06.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

AGB sind bestens dazu geeignet, die dem Verkäufer auf eBay obliegenden Informationspflichten wiederzugeben. Es sind insofern insbesondere Informationen dahingehend zu tätigen, wie es zu einem Vertragsschluss zwischen einem Verkäufer und einem eBay-Mitglied (Verbraucher) kommt. Es ist daher zu empfehlen, der geltenden Rechtsprechung entsprechende AGB auszuweisen.

Darin können auch anderweitige nützliche Klauseln, wie zum Beispiel eine Regelung über die Rücksendekosten für Artikel unter einem Warenwert von 40,00 Euro, vereinbart werden. Sollen den Verbrauchern diese Rücksendekosten auferlegt werden und wird innerhalb der verwendeten Widerrufsbelehrung die entsprechende Klausel aufgenommen, verlangt die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass dies ausserhalb der Widerrufsbelehrung nochmals separat mit dem Verbraucher vereinbart werden muss, da die Widerrufsbelehrung an sich keine vertragliche Vereinbarung, sondern vielmehr nur eine Belehrung darstellt.

Fehlt es an einer solchen separaten Vereinbarung ausserhalb der Widerrufsbelehrung, obwohl diese Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, muss zum einen der Verkäufer die Kosten des Rückversands tragen. Zum anderen kann er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.

Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bestehen aber auch schon bereits dann, wenn die Widerrufsbelehrung auch nur geringfügig von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht. Bereits der Ausweis veralteter Vorschriften innerhalb der Widerrufsbelehrung stellt einen Wettbewerbsverstoss dar.

Das Vorgenannte gilt natürlich vornehmlich für Verkäufer auf eBay, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können allerdings auch gegenüber privaten Verkäufern auf eBay geltend gemacht werden, sofern diese aufgrund ihrer Verkaufstätigkeiten als gewerbliche Verkäufer einzustufen sind. Das ist regelmässig schon dann der Fall, sofern eine gewisse Anzahl von Bewertungen durch Verkäufer (200 in 6 Monaten) vorhanden sind oder aber neuwertige Artikel verkauft werden.

Quelle: Kanzlei Björn Wrase (News4Press)

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