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Homepage-Betreiber haften für Fotos aus einem eingebundenen RSS-Feed

Archivmeldung vom 04.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: aboutpixel.de / Peter Kirchhoff
Bild: aboutpixel.de / Peter Kirchhoff

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGE SOLMECKE weist auf ein aktuelles Urteil des Landgericht Berlin hin. Das besagt: Wer einen fremden RSS-Feed in die eigene Web-Präsenz einbindet, haftet im vollen Umfang auch für die über den Feed übermittelten Bilder. Dagegen hilft auch ein Haftungsausschluss im Impressum nicht.

Viele Web-Seiten unterhalten einen so genannten RSS-Feed. Er erlaubt es den Besuchern, sozusagen "aus der Ferne" mitzuverfolgen, was sich auf der Web-Präsenz tut. Werden interessante Artikel veröffentlicht, so reicht ein Klick im Feed aus, um die entsprechende Seite aufzurufen.

Immer mehr Betreiber von Web-Portalen binden RSS-Feeds im vollen Umfang in den eigenen Online-Auftritt ein. Auf diese Weise gewinnen sie vollautomatisch neuen Content hinzu, ohne ihn selbst einpflegen zu müssen. Das ist allerdings für die Betreiber nicht ganz ungefährlich, wie ein aktuelles Urteil (AZ 15 O 103/11 vom 15. März 2011) des Landgericht Berlin zeigt.

Im verhandelten Fall ging es um einen Webseiten-Betreiber, der einen externen RSS-Feed mit Texten und Fotos in die eigene Online-Präsenz übernommen hatte. Er wurde vom Fotografen eines der via RSS übermittelten Bilder auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite des Klägers und gab ihm Recht. Das Foto als solches sei nämlich urheberrechtlich geschützt und hätte ohne Erlaubnis nicht auf die Website übernommen werden dürfen. Dabei spiele es keine Rolle, dass das Foto Bestandteil des RSS-Feed-Inhalts gewesen sei. Durch die Übernahme des RSS-Feeds hätte sich der Webseiten-Betreiber die Inhalte des Feeds selbst zu eigen gemacht und sie willentlich dem eigenen Angebot hinzugefügt.

An diesem Fakt ändere weder ein Haftungsausschluss im Impressum noch ein Hinweis auf den Fotografen via Mouseover-Effekt etwas.

Rechtsanwalt Christian Solmecke: Lieber keine RSS-Feeds in den Web-Auftritt integrieren

RA Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert: "Die ungenehmigte Übernahme von fremden Texten, Bildern und anderen vom Urheberrecht geschützten Inhalten auf die eigene Online-Präsenz wird immer häufiger vor Gericht geahndet. Für denjenigen, der gegen das Urheberrecht verstößt, kann es dabei sehr teuer werden. Das Landgericht Berlin zeigt mit seinem Urteil deutlich auf, dass selbst bei so selbstverständlich genutzten Content-Verbreitern wie einem RSS-Feed stets auch das Recht beachtet werden muss. Da es nun aber einmal faktisch unmöglich ist, für die automatisch via RSS übermittelten Inhalte jeweils eine aktuelle Genehmigung zu erfragen, ist es aus Sicht eines Anwaltes zurzeit sicherer, ganz auf die Einbindung von externen Feeds zu verzichten."

RA Christian Solmecke weist außerdem darauf hin: "Gerade in den sozialen Netzwerken ist noch viel Sprengstoff verborgen. Das Landgericht Frankfurt hat bereits 2010 geurteilt, dass der Anwender sogar für Links haftet, die er auf Twitter gepostet hat. Da stellt sich für mich die Frage, wann es die ersten Fälle gibt, bei denen Facebook-Nutzer für Links, Bilder und Videos haften müssen, die sie auf ihrer Pinnwand mit den Freunden teilen."

Quelle: Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

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