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Ruland-Gutachten: Grundrentengesetz ist eklatant verfassungswidrig

Archivmeldung vom 18.04.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.04.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Typischer Rentner mit 70: Kann sich im Schnitt nichtmal mehr die eigene Beerdigung leisten... (Symbolbild)
Typischer Rentner mit 70: Kann sich im Schnitt nichtmal mehr die eigene Beerdigung leisten... (Symbolbild)

Bild: Janusz Klosowski / pixelio.de

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf einer Grundrente ist verfassungswidrig. Und das nicht nur in Bezug auf die Regelung, wer die Grundrente beziehen darf und wer nicht, sondern auch in der Art und Weise, wie die Höhe der Grundrente berechnet wird, was die Voraussetzungen eines Freibetrags in der Grundsicherung sind und wie die Einkommen angerechnet werden.

Also das gesamte von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) vorgelegte Konzept. Zu diesem Ergebnis kommt der ehemalige Chef der Deutschen Rentenversicherung, Prof. Dr. Franz Ruland. In seinem Gutachten für die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) legt Ruland schlüssig und umfassend dar, warum das Grundrentengesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre.

Verstoß gegen das Prinzip der Äquivalenz von Beitrag und Leistung (Art. 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG). Der Bruch mit dem Äquivalenzprinzip besteht darin, dass 1. Versicherte trotz ungleicher Beitragsleistung gleich hohe Renten erhalten, 2. Versicherte trotz gleicher Beitragsleistungen wegen der Grundrente unterschiedlich hohe Renten erhalten und 3. Versicherte trotz höherer Beitragsleistungen wegen der Grundrente niedrigere Renten erhalten als Versicherte mit geringerer Beitragsleistung. Eine Lebensleistung würde nicht gewürdigt, im Gegenteil: "Je größer die Lebensleistung, desto geringer die Grundrente", so Ruland.

Verstoß gegen die Gleichbehandlung von Sozialhilfebedürftigen (Art. 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) unter anderem bei der Gewährung von Freibeträgen in der Grundsicherung, da Grundsicherungsempfänger nur dann Freibeträge für ihre Renten beanspruchen dürfen, wenn sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit vorweisen können.

Verstoß gegen den Schutz der Ehe (Art 6 Abs. 1 GG), da die Einkommensanrechnung nur auf den Ehegatten beschränkt wird und ganz bewusst den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht mit erfasst. Damit werden Ehen gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften benachteiligt.

Ruland geht im Gesamtergebnis davon aus, dass - sollte der vorgelegte Entwurf Gesetz werden - dieses insgesamt mit dem Grundgesetz unvereinbar und - nach entsprechender Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht - nichtig wäre. Er warnt daher vor der Annahme des Gesetzentwurfs.

Auch der Geschäftsführer der INSM, Hubertus Pellengahr, appelliert an die Mitglieder des Deutschen Bundestags, den Gesetzentwurf zu stoppen. Pellengahr: "Noch ist es nicht zu spät, um vielen Betroffenen eine bittere Enttäuschung zu ersparen. Nach der fehlenden Finanzierung und den neuen Belastungen infolge der Corona-Krise zwingt die eklatante Verfassungswidrigkeit zum Umdenken bei der Grundrente. Ein Renten-Freibetrag für alle Grundsicherungsempfänger wäre eine bessere, wirksamere und vor allem verfassungskonforme Alternative."

Quelle: Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) (ots)


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