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Kampfmittel im Baugrund: Architekt hätte sich im Vorfeld vergewissern müssen

Archivmeldung vom 16.07.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.07.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Es gehört zu den Grundleistungen eines Architekten im Verhältnis zum Bauherrn, dass er gegebenenfalls die Kampfmittelfreiheit des Bodens überprüfen lassen muss. Tut er das nicht, haftet er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für die Konsequenzen.

(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 24 U 48/20)

Der Fall: Ein Bauherr wollte auf seinem Grundstück ein Neubauvorhaben realisieren und beauftragte ein Architekturbüro auf Grundlage eines Vertrages mit den entsprechenden Leistungen. Nach Vollendung des Neubaus beanstandeten die Behörden, es sei trotz gewisser Anhaltspunkte bei der Planung kein Antrag auf Luftbildauswertung gestellt worden, der Hinweise auf Kampfmittel hätte geben können.

Das Urteil: Die Planungsleistung des Architekten sei mangelhaft gewesen, weil ein Kampfmittelverdacht hinsichtlich der mit den Neubauten überbauten Grundstücksflächen bestanden habe. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung habe für ihn eine Verpflichtung bestanden, das Problem der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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