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Biogas-Anlagenbetreiber verzeichnen Verluste in Millionenhöhe durch EEG Novellierung

Archivmeldung vom 19.05.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.05.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: JuwelTop / pixelio.de
Bild: JuwelTop / pixelio.de

Der Bestandsschutz von Biogasanlagen wird durch das am 1. August 2014 in Kraft getretene EEG 2014 und der Erhebung einer Höchstbemessungsleistung erheblich verletzt. Die gesetzlich garantierte Vergütung des erzeugten Stroms wurde dadurch drastisch gekürzt. Mit der heute vom Verein Nachhaltige Energien e.V. eingereichten verfassungsrechtliche Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe soll der Gesetzgeber daran erinnert werden, dass er für die Investitionssicherheit in den Vorgängergesetzen des EEG 2014 ein Versprechen abgegeben hat. Die Klagegemeinschaft wird durch die Anwaltskanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner aus Regensburg vertreten.

Die Begrenzung der sogenannten Höchstbemessungsleistung auf 95 Prozent der bisherigen Anlagenleistung führt zu einem drastischen Einbruch der Umsätze der Betreiber. Caspar Baumgart, Vorstandsmitglied der Schweriner WEMAG AG, die sich stark in der Direktvermarktung von EEG-Strom engagiert, beobachtet diese Entwicklungen mit Besorgnis: „Biogas ist ein wesentlicher Bestandteil des Energiemixes, da es als regelbare, erneuerbare Energie den Wegfall von fluktuierenden Anlagen sicher ausgleichen kann. Wird an der Höchstbemessungsleistung durch die Bundesregierung festgehalten, so werden kleinere und mittlere Anlagenbetreiber in schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Auch wird der Aufbau neuer Leistungskapazitäten zu höheren Stromerzeugungskosten führen, die der Verbraucher für diese Kapazitätsbeschränkung des Gesetzgebers am Ende zahlen muss.“ Gleichzeitig wird eine Abschaffung der Regelung nicht zu einem Ansteigen der EEG-Umlage für den Verbraucher führen, da die Vergütung dieser Leistung vor dem 01.08.2014 bereits in der Umlage enthalten war.

Die Verfassungsbeschwerde trifft auf große Unterstützung aus der gesamten Branche. Allein für die Mitglieder des Verein Nachhaltige Energien e.V. liegen die Verluste hochgerechnet pro Jahr bei rund 5,5 Mio. Euro. Durch die Einführung der Höchstbemessungsleistung verzeichnet ein optimal arbeitender Biogasproduzent bei einem Marktpreis von 4 Cent pro Kilowattstunde ein jährliches Minus von 27.000 Euro. Betroffen sind vor allem Betreiber, die erst kürzlich in hochwertige Technik investiert haben, um ihre Anlagen besonders gut auszulasten. Sinnvolle Anlagenerweiterungen und Effizienzsteigerungen werden damit unwirtschaftlich, da die Beschränkung zum Zeitpunkt der Planung und Installierung nicht absehbar war und ein erheblicher Gewinnanteil durch den Gesetzgeber im Nachhinein gestrichen wurde.

Die mit der EEG-Novellierung eingeführte Höchstbemessungsleistung stellt aus Sicht der Klagegemeinschaft einen rechtswidrigen Eingriff in das von Art 14 Grundgesetz geschützte Eigentum dar. Der vertretende Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl hält den Eingriff des Gesetzgebers insbesondere für unverhältnismäßig und letztlich sogar für sinnlos: "Für die betroffenen Anlagenbetreiber wirkt sich die Regelung dramatisch aus, weil - wie im konkreten Fall - über 50 Prozent des Gewinns wegbrechen können, ohne dass die Allgemeinheit etwas davon hat." In der Verfassungsbeschwerde soll der Nachweis geführt werden, dass sich die Beschränkung überhaupt nicht auf die EEG-Umlage auswirkt: "Letztlich greift der Gesetzgeber massiv in den Bestandsschutz einzelner Anlagen ein, ohne dass im Ergebnis die Verbraucher auch nur einen Cent weniger EEG-Umlage zahlen dürften", erläutert Dr. Loibl, "das ist mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren."

„Mit der Reform des EEG 2014 wurde neben der Höchstbemessungsleistung auch ein weiterer Vergütungsbestandteil gestrichen – ohne Ankündigung und ohne Übergangsfrist. Der Gesetzgeber hat mit der Höchstbemessungsleistung von 95 % faktisch eine bereits zur Verfügung stehende elektrische Leistung von rund 170 MW aus dem Markt genommen. Diese Leistung entspricht einem mittleren Braun- oder Steinkohlekraftwerk. Wenn die vorliegende Kapazitätsbeschränkung des Gesetzgebers nicht zurückgenommen wird, muss der Verbraucher am Ende die höheren Kosten tragen. “, erklärt Bernd Pommerehne, Vorsitzender des Vereins Nachhaltige Energien e.V.

Quelle: Nachhaltige Energien e.V.

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