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OLG Hamm: Kündigung von Bausparverträgen zulässig

Archivmeldung vom 22.06.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.06.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Die LBS West begrüßt die heute verkündeten Urteile, in denen das OLG Hamm die Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen nach Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife bestätigt.

Die Richter gehen weiterhin davon aus, das Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse anwendbar sei. Sinn dieser Vorschrift sei es, einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese Überlegungen gelten auch zugunsten der Bausparkasse, die während der Ansparphase eines Bausparvertrages als Darlehensnehmerin einzuordnen sei. Das Kündigungsrecht stehe der Bausparkasse bereits nach Ablauf von 10 Jahren ab erstmaliger Zuteilungsreife zu. Das ergebe sich aus dem vereinbarten und für den Bausparvertrag charakteristischen Zweck des Bausparvertrages.

LBS-Chef Jörg Münning: "Eine überlange Ansparung des Bausparvertrages entspricht nicht dem Zweck des Bausparens, ein zinssicheres Bauspardarlehen zu erhalten. Ziel ist immer die Finanzierung von Wohneigentum und Modernisierungsmaßnahmen."

Die LBS West ist Teil der Sparkassen-Finanzgruppe und Marktführer in den Bereichen Immobilien, Finanzieren und Bausparen. Sie betreut in den eigenen Kunden-Centern sowie in den Sparkassen-Filialen in NRW und Bremen 2,1 Mio. Kunden mit 2,5 Mio. Bausparverträgen über eine Summe von 66 Mrd. Euro. Die Immobilientochter vermittelt allein in NRW jährlich über 10.000 Wohnimmobilien.

Quelle: LBS West (ots)

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