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Handel dringt auf Klarstellung von Mindestlohn-Regularien

Archivmeldung vom 18.09.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.09.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM) / pixelio.de
Bild: Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM) / pixelio.de

Vor dem bevorstehenden Weihnachtsgeschäft dringt der deutsche Handel auf Nachbesserungen der Mindestlohn-Regelungen. In einem Gespräch mit der "Neuen Osnabrücker Zeitung" sagte der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland (HDE), Stefan Genth, in den Geschäften stünde die arbeitsreichste Zeit des Jahres bevor. "Wir brauchen deshalb dringend eine Flexibilisierung bei den Jahresarbeitszeitkonten", forderte Genth. Es müsse möglich sein, im Winter gesammelte Stunden von Aushilfen und geringfügig Beschäftigten in anderen Phasen des Jahres abzubummeln. Dem stünden Ausführungsbestimmungen der Mindestlohn-Regelungen gegenüber, die Genth als "völlig weltfremd" bezeichnete.

Auch die Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten stört den Handel. Bisher musste nur Mehrarbeit dokumentiert werden. Seit Januar ist Beginn und Ende der täglichen Arbeit auch dann zu festzuhalten, wenn keine Überstunden anfallen oder weit mehr als 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Der HDE kritisierte ferner, dass trotz entsprechender Zusagen der Bundesregierung bisher keine Änderung bei der sogenannten Auftraggeberhaftung erfolgt sei. "Wenn sie als Einzelhändler ein Paket befördern lassen, dies bei der deutschen Post in Auftrag geben, diese es dann durch einen Subunternehmer zustellen lässt und dieser Subunternehmer keine 8,50 Euro zahlt, dann hat der Fahrer des Subunternehmens der Deutschen Post ein direktes Klagerecht gegen den Einzelhändler, der das Paket aufgegeben hat", führte der HDE-Chef aus. "Das ist absurd und kann vom Gesetz nicht gemeint gewesen sein."

Auch bei Praktika seien noch wesentliche Fragen ungeregelt, etwa wenn Studenten im Anschluss an einen ersten Abschluss ein freiwilliges Praktikum absolvieren. "Dafür ist nach jetziger Rechtslage 8,50 Euro Mindestlohn zu zahlen, weil das Praktikum formal in keiner Studienordnung aufgeführt sei", sagte Genth. Auf dieser Basis würden Unternehmen keine entsprechenden Plätze anbieten.

Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung (ots)

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