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Januar 2021: 31,1 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im Januar 2020

Archivmeldung vom 15.04.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.04.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt

Bild: Eigenes Werk /OTT

Im Januar 2021 haben die deutschen Amtsgerichte 1 108 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 31,1 % weniger als im Januar 2020.

Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit weiterhin nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Allerdings setzte sich der Anstieg der Zahl eröffneter Regelinsolvenzverfahren im März 2021 fort.

Ein Grund für die niedrige Zahl beantragter Unternehmensinsolvenzen ist die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis Ende 2020. Das Wiedereinsetzen der Antragspflicht zeigt sich noch nicht in den Ergebnissen für Januar 2021. Auch die bereits seit Oktober 2020 wieder geltende Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen hat unter anderem aufgrund der Bearbeitungszeit der Gerichte noch keine erkennbaren Auswirkungen auf die Januar-Ergebnisse. Ausgesetzt ist die Insolvenzantragspflicht weiterhin für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Januar 2021 im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 166 Fällen (Januar 2020: 275, -40 %). Unternehmen des Baugewerbes stellten 150 Insolvenzanträge (Januar 2020: 247, -39 %). Im Gastgewerbe wurden 139 (Januar 2020: 185, -25 %) Insolvenzanträge gemeldet.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen im Januar 2021 beliefen sich auf rund 3,7 Milliarden Euro. Im Januar 2020 hatten sie bei rund 4,0 Milliarden Euro gelegen.

Anstieg bei eröffneten Regelinsolvenzverfahren setzt sich fort: 37 % mehr Insolvenzbekanntmachungen im März 2021 als im Februar

Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen gibt die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Im Jahr 2020 war diese stetig gesunken, bis sich im November (+5 %) und Dezember (+18 %) eine Trendumkehr abzeichnete. Im Jahr 2021 setzte sich dieser Anstieg der Zahl eröffneter Regelinsolvenzverfahren mit Ausnahme des Januars (-5 %) fort. Im Februar 2021 stieg die Zahl deutlich um 30 % und im März nochmals um 37 % gegenüber dem jeweiligen Vormonat. Im März lagen die Zahlen somit erstmals seit einem Jahr über den Zahlen des Vorjahresmonats (+18 %). Die Gesamtzahl der beantragten Regelinsolvenzen, also inklusive der Verfahren, die mangels Masse nicht eröffnet wurden, lag im März 2021 sogar um 20 % höher als im März 2020.

6,2 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Januar 2021

Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 6 677 übrige Schuldner im Januar 2021 Insolvenz an. Das waren 9,6 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 5 113 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-6,2 %) sowie 1 282 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen (-19,8 %).

Ein deutlicher Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern hat sich bereits seit Juli 2020 angedeutet und ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass Ende 2020 ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre beschlossen wurde. Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass deshalb nun nach und nach viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag stellen werden.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:

Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 und damit vor der Corona-Pandemie vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung galt die Befreiung weiterhin bis Jahresende 2020. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, ist die Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 weiterhin ausgesetzt. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich in den kommenden Berichtsmonaten in der Statistik zeigen.

Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller Regelinsolvenzverfahren). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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