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BGH hebt Freisprüche von Ex-HSH-Vorständen auf

Archivmeldung vom 12.10.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.10.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude

Foto: ComQuat
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche von früheren Vorstandsmitgliedern der HSH Nordbank aus dem Jahr 2014 aufgehoben. Die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue hätten rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten, teilte der in Leipzig ansässige Strafsenat am Mittwoch mit. Die Sache wird jetzt an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft hatte den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vorgeworfen, sich einer Untreue schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zustimmten, das zwar der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienen sollte, dadurch aber der Bank einen Vermögensnachteil zufügte.

Zwei Vorstandsmitgliedern wurde darüber hinaus vorgeworfen, gemeinschaftlich die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht zum 31. März 2008 und in einer Pressemitteilung vom 20. Juni 2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag, so das Gericht. Das Landgericht Hamburg hatte die Angeklagten 2014 jeweils freigesprochen.

Die Angeklagten hätten zwar ihre Vorstandspflichten verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt, die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise "offensichtlich" und "gravierend", die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig erscheinen ließen, so das Landgericht. Diese Einschätzung lässt der BGH nun so nicht stehen - der Prozess geht weiter.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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