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OLG München beseitigt letztes Strommonopol in Deutschland

Archivmeldung vom 21.01.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.01.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Petra Morales / pixelio.de
Bild: Petra Morales / pixelio.de

Nach knapp elf Jahren wurde durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 25.11.2010 der letzte weiße Fleck auf der Karte der Strommarktöffnung in Deutschland nun endgültig beseitigt.

Die Gemeinde Bayerisch Gmain, benachbart zum österreichischem Salzburg, fungiert über ein eigenes Gemeindewerk auch als Stromnetzbetreiber und wollte beharrlich verhindern, dass die ENAMO GmbH in ihrem Stromnetzgebiet als alternativer Stromlieferant auftritt. Die ENAMO GmbH ist ein österreichischer Stromanbieter im Industriekundensegment und beliefert in ganz Deutschland Kunden. Durch dieses Verhalten des Netzbetreibers wurde die für jeden Kunden gesetzlich garantierte freie Lieferantenwahl torpediert. Die Weigerung der Gemeindewerke Bayerisch Gmain, der ENAMO GmbH Netzzugang zu gewähren, wurde unter anderem durch eine technische Sonderstellung, bedingt durch die ausschließliche physikalische Anbindung des Stromnetzgebiets der Gemeindewerke an den österreichischen Strommarkt ("Netzinsel") begründet. Durch diese technische Sondersituation wäre es den Gemeindewerken Bayerisch Gmain - verkürzt dargestellt - nicht möglich gewesen, einen marktkonformen Lieferantenwechsel durchzuführen.

ENAMO leitete Missbrauchsverfahren ein

Die ENAMO GmbH hatte zum Zeitpunkt der Netzzugangsweigerung bereits einen rechtgültigen Energieliefervertrag mit einer sozialen Einrichtung abgeschlossen und wollte dies nicht ohne Weiteres hinnehmen. Nach umfangreicher Vorkorrespondenz wurde der Sachverhalt den zuständigen Regulierungsbehörden angezeigt und ein Missbrauchsverfahren eingeleitet.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als zuständige Behörde erster Instanz hat im September 2009 die Gemeindewerke Bayerisch Gmain unter Androhung einer Geldstrafe verpflichtet, die rechtswidrige Netzzugangsverweigerung zu beenden und der ENAMO GmbH Netzzugang zu gewähren.

Auch in "Netzinseln" freie Lieferantenwahl

Gegen diese Entscheidung haben die Gemeindewerke Bayerisch Gmain Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München als zuständige Berufungsbehörde hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2010 zurückgewiesen und somit die Entscheidung erster Instanz bestätigt. Somit ist rechtskräftig festgestellt, dass auch in dem "Netzinselgebiet" der Gemeindewerke Bayerisch Gmain die europäischen und nationalen Vorgaben, die für Kunden eine freie Lieferantenwahl ermöglichen sollen, umzusetzen sind.

Im Zuge des von der ENAMO GmbH eingeleiteten Missbrauchsverfahrens wurde auf Ebene des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) eine eigene Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit der "Netzinselproblematik" beschäftigt.

Quelle: ENAMO GmbH

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