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Bundesapothekerkammer begrüßt schnellere Berufsanerkennung ausländischer Fachkräfte

Freigeschaltet am 18.07.2025 um 11:31 durch Sanjo Babić
Bild: ABDA / BAK Fotograf: ABDA / BAK
Bild: ABDA / BAK Fotograf: ABDA / BAK

Die Bundesapothekerkammer (BAK) begrüßt die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die Berufsanerkennung ausländischer Apothekerinnen und Apotheker zu erleichtern. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vor, den das BMG vorgelegt hat.

"Apothekerinnen und Apotheker sind hochspezialisierte und händeringend gesuchte Fachkräfte in unserem Gesundheitswesen. 

Nach unseren Berechnungen könnten bis Ende 2033 mehr als 7.000 Apothekerinnen und Apotheker in unseren Apotheken fehlen", sagt BAK-Präsident Dr. Armin Hoffmann: "Wir begrüßen es daher, dass hierzulande nun bürokratische Hürden abgebaut werden sollen, damit Apothekerinnen und Apotheker aus Drittstaaten schneller das Recht bekommen, in den Apotheken zu arbeiten. Dabei werden die Antragstellenden und die Landesbehörden entlastet, weil sie weniger Aufwand mit umfangreich einzureichenden und zu prüfenden Unterlagen haben. Die Qualität der Versorgung bleibt auf demselben hohen Niveau, denn die neuen Vorgaben erstrecken sich auf die Anerkennungsverfahren als solche und nicht auf die fachlichen Anforderungen."

Laut Gesetzentwurf kann die so genannte Gleichwertigkeitsprüfung der pharmazeutischen Ausbildung der antragstellenden Personen zugunsten eines direkten Einstiegs in die Kenntnisprüfung entfallen. Damit müssen Abschlüsse aus so genannten Drittstaaten nicht mehr aufwendigen Einzelprüfungen unterzogen werden, um festzustellen, ob diese der deutschen Ausbildung gleichwertig sind. Stattdessen werden beim direkten Einstieg in die Kenntnisprüfung die Fachkenntnisse vergleichbar denen der angehenden, in Deutschland ausgebildeten Apothekerinnen und Apotheker geprüft. Bereits im Herbst 2024 hatte sich die BAK an den Bundesrat gewandt und darum gebeten, dass nicht nur das ärztliche, sondern auch das apothekerliche Berufsrecht dementsprechend angepasst wird.

Für Abschlüsse aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - das sind die EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen - und aus der Schweiz gelten diese Bestimmungen im Übrigen nicht; diese werden auf Grundlage einer EU-Richtlinie sowieso gegenseitig anerkannt. Alle nicht-deutschsprachigen Apothekerinnen und Apotheker müssen zudem im Rahmen einer Fachsprachenprüfung die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, um die deutsche Approbation - das ist die Lizenz zur vollen Berufsausübung - zu erhalten.

Quelle: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände (ots)

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