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Bundesgerichtshof: "Rotbäckchen Lernstark" Etikettierung ist rechtmäßig

Archivmeldung vom 10.12.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.12.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Rotbäckchen Klassik
Rotbäckchen Klassik

Lizenz: Bild-frei
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in Sachen "Rotbäckchen Lernstark" entschieden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hatte die Rotbäckchen Vertriebs GmbH auf Unterlassung der Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf den Etiketten ihres beliebten Fruchtsafts verklagt und unterlag hiermit vor dem höchsten deutschen Gericht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Produktauszeichnung rechtmäßig.

Der Bundesgerichtshof revidiert mit diesem Urteil die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2013, das die beiden Aussagen als zulassungsbedürftige Angaben gemäß Artikel 14 VO (EG) 1924/2006 einschätzte. Damit wurde die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände höchstrichterlich abgewiesen und ein für Rotbäckchen positiver Schlussstrich unter ein mehr als zwei Jahre andauerndes Verfahren gezogen.

"Es freut uns sehr, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der von uns verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben bestätigt hat. Wir waren immer davon überzeugt, nach geltendem Recht zu handeln", so Klaus-Jürgen Philipp, Geschäftsführer der Haus Rabenhorst O. Lauff`s GmbH & Co. KG.

Quelle: Rotbäckchen (ots)

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