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BGH-Urteil zum Online-Banking betrifft ING-DiBa Kunden nicht

Archivmeldung vom 26.04.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.04.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
ING-DiBa AG
ING-DiBa AG

Die am Dienstag ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftung bei Betrugsangriffen im Online-Banking hat für die Kunden der ING-DiBa keine Auswirkungen. Denn die Direktbank sichert ihren Online-Banking-Nutzern im Rahmen des "ING-DiBa Versprechens" zu, diese von der Haftung komplett freizustellen, wenn Dritte deren Zugangsdaten zum Internetbanking missbrauchen. Dabei wird nicht geprüft, ob der Kunde ein Mitverschulden haben könnte.

Als Voraussetzung für die Übernahme eines Schadens muss der Kunde die Bank lediglich unverzüglich über den Vorfall, zum Beispiel einen Phishing- oder Pharming-Angriff, informieren und eine Betrugsanzeige bei der Polizei erstatten. Damit schützt sich die Bank vor einem Missbrauch der kundenfreundlichen Regelung. Außerdem dürfen die für die Transaktionen notwendigen Transaktionsnummern (iTAN oder mTAN) nicht auf demselben Computer oder Smartphone, mit dem der Kunde das Online-Banking betrieben hat, gespeichert oder empfangen worden sein.

In dem dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall, hatte ein Bankkunde zehn seiner Transaktionsnummern (TAN) auf einer fingierten Internetseite preisgegeben. Der Kontoinhaber muss nun den entstandenen Schaden von 5.000 Euro selbst tragen, weil er aus Sicht der Bundesrichter die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Die ING-DiBa würde dagegen in einem solchen Fall auf die Inanspruchnahme des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen verzichten. Eine entsprechende Haftungsfreistellung hat die Bank in den Kundenvertrag zum Internetbanking aufgenommen.

Quelle: ING-DiBa AG (ots)

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