Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Nachrichten Vermischtes Verwaltungsgericht hebt Abschiebeverbot für Sami A. auf

Verwaltungsgericht hebt Abschiebeverbot für Sami A. auf

Archivmeldung vom 21.11.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.11.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Richter, Gericht, Justiz, Urteil, Anklage, Verfahren, Gerichtsverhandlung (Symbolbild)
Richter, Gericht, Justiz, Urteil, Anklage, Verfahren, Gerichtsverhandlung (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das Abschiebeverbot für Sami A. aufgehoben. Auf Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) habe das Gericht seine Entscheidung vom 12. Juli "aufgrund neuer tatsächlicher Umstände geändert", so die Richter in ihrer Entscheidung vom Mittwoch. Das Gericht hält nach eigenen Angaben die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Tunesiers durch seinen Heimatstaat "für nicht mehr beachtlich wahrscheinlich".

Eine diplomatische Zusicherung durch die tunesischen Botschaft in Berlin erfülle die von der Rechtsprechung an derartige Erklärungen gestellten Anforderungen. Die Zusicherung sei individuell auf den Tunesier bezogen und auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Die Erklärung der Botschaft sei angesichts des vorangegangenen intensiven Austausches auf höchster politischer und diplomatischer Ebene und des Interesses Tunesiens an einer unbelasteten Beziehung zur Bundesrepublik hinreichend verlässlich. "Zudem förderten das mediale Interesse, seine daraus ableitbare Bekanntheit und die politische Brisanz des Falles in besonderem Maße die tatsächliche Einhaltung der Zusicherung durch die tunesischen Behörden", hieß es in der Erklärung weiter. Den Vortrag des Antragstellers über nach seiner Abschiebung in Tunesien erlittene Folter und unmenschliche Behandlung hat das Gericht als nicht glaubhaft bewertet. Die Entscheidung sei nicht anfechtbar, hieß es (AZ 7a L 1947/18.A).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte moment in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige