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Dr. Hans-Dieter Cleven konzentriert sich in der Auseinandersetzung mit Boris Becker auf das englische Insolvenzverfahren

Archivmeldung vom 14.01.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.01.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: I-vista / pixelio.de
Bild: I-vista / pixelio.de

Dr. Hans-Dieter Cleven hat entschieden, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. November 2018 im Verfahren gegen Boris Becker nicht an das Bundesgericht in Lausanne weiterzuziehen und damit das Verfahren in der Schweiz zu beenden.

Die Forderungen von Dr. Cleven sind im englischen Insolvenzverfahren von Boris Becker angemeldet und werden nun - wie alle übrigen angemeldeten Forderungen - anhand der nachfolgend genannten Faktenlage durch die Trustees in London zu beurteilen sein.

Diverse Gründe haben Dr. Cleven zu der Entscheidung der Beendigung des Schweizer Verfahrens veranlasst:

  • Mittels eines Urteils ist damit rechtskräftig festgestellt worden, dass Boris Becker die Forderungen von Dr. Hans-Dieter Cleven per 31. Dezember 2014 in der Höhe von CHF 41'774'236.65 nicht bestritten hat.
  • Die Forderungen sind - unabhängig von einem Urteil - mittlerweile fällig geworden, indem Dr. Cleven im Juli 2017 sämtliche Darlehen gekündigt und die Rückzahlung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen sechs Wochen verlangt hat - freilich ohne eine Zahlung von Becker erhalten zu haben.
  • Sämtliche Forderungen von Dr. Cleven gegenüber Becker sind einwandfrei dokumentiert mit beidseitig unterzeichneten Darlehensverträgen und regelmäßigen Schuldanerkennungen (letztmals per 16. März 2015) respektive Tilgungsvorschlägen seitens Becker bzw. dessen Rechtsvertretern.
  • Ein rechtskräftiges Urteil in der Schweiz wäre zeitlich kaum vor Beendigung des englischen Insolvenzverfahrens zu erwarten gewesen und hätte demnach, egal mit welchem Ergebnis, aus Sicht von Dr. Cleven nichts bewirkt, da sich ein Urteil des Bundesgerichts bekanntlich nur über die Fälligkeit, nicht aber über die unbestrittene Forderung ausgesprochen hätte. Eine Forderung, welche zum dannzumaligen Zeitpunkt bereits durch den Trustee entschieden worden ist.

Quelle: GHM Partners AG (ots)

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