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Asylbewerberleistungen 2022: Zahl der Leistungsberechtigten um 21 % gestiegen

Archivmeldung vom 18.12.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.12.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt

Bild: Eigenes Werk /OTT

Rund 482 300 Personen in Deutschland haben am Jahresende 2022 Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg die Zahl der Leistungsbezieherinnen und -bezieher damit gegenüber dem Jahresende 2021 um 21 % oder rund 84 000 Personen. Darunter waren etwa 40 000 Personen aus der Ukraine.

Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen. Dabei wird unterschieden zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen. Zu den Regelleistungen zählen Grundleistungen zur Deckung des (persönlichen) notwendigen Bedarfs nach § 3 AsylbLG und Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG. Leistungen in besonderen Fällen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Teil II des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten Personen, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, etwa durch Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität.

Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung, das heißt mit Nachweis des Bestehens eines vorläufigen Aufenthaltsrechts, wechselten spätestens am 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch (SGB) SGB II oder SGB XII. Dennoch erhalten neu ankommende Personen aus der Ukraine bis zur Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und Klärung der Einordnung zum SGB II oder SGB XII zunächst Leistungen nach dem AsylbLG.

63 % der Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger am Jahresende 2022 waren männlich und 37 % weiblich. 31 % waren minderjährig, 67 % zwischen 18 und 64 Jahren alt und 2 % waren 65 Jahre und älter. Die meisten Leistungsberechtigten stammten aus Asien (52 %), 29 % stammten aus Europa und 16 % aus Afrika. Die häufigsten Herkunftsländer waren Syrien mit 13 % aller Leistungsberechtigten, Afghanistan (12 %) und der Irak (11 %). 8 % aller Leistungsberechtigten zum Jahresende 2022 stammten aus der Ukraine.

289 900 Empfängerinnen und Empfänger besonderer Asylbewerberleistungen

Neben den Regelleistungen können nach dem AsylbLG auch besondere Leistungen in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden. Hierzu zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG), sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG sowie nach § 2 AsylbLG Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII und Teil II des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch. Ende 2022 erhielten 289 900 Personen besondere Leistungen. Darunter waren 57 600 Leistungsberechtigte, die ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten.

Methodische Hinweise:

Aufgrund einer Meldeproblematik kam es in Baden-Württemberg im Berichtsjahr 2022 in einigen Kreisen zu einer Untererfassung der Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ots)

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