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Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet: Baustopp für die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung Fiersbarg

Archivmeldung vom 16.12.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.12.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Mit Beschluss vom 15.12.2015 (Az. 7 E 6128/15) hat das Verwaltungsgericht der Stadt Hamburg aufgegeben, die Bauarbeiten für die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA) am Fiersbarg im Stadtteil Lemsahl-Mellingstedt einstweilen einzustellen und die Innutzungnahme der Einrichtung für ca. 1000 Personen zu unterlassen.

Die Einrichtung stellt sich in dem reinen Wohngebiet, das der Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 19 ausweist, als gebietsfremde Nutzung dar und verletzt daher den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt mit dieser Entscheidung zunächst die ständige Rechtsprechung dahingehend, dass es sich bei Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern - und, wie das Verwaltungsgericht hinzufügt: insbesondere bei Erstaufnahmeeinrichtungen - nicht um Wohnnutzung handelt.

Aufgrund der typischen Nutzungsweise einer Erstaufnahmeeinrichtung ist auch davon auszugehen, "dass sie in einem reinen Wohngebiet störend wirken wird." Hierfür ist zum einen auf den mit der Einrichtung der vorliegenden Größe typischerweise einhergehenden Ziel- und Quellverkehr abzustellen, zum anderen aber maßgeblich auf das Stattfinden des sozialen Lebens innerhalb der Flüchtlingsunterkunft im Freien, was wiederum durch die Enge der Belegung bedingt ist und mit üblichen Wohnäußerungen nicht vergleichbar ist. Das Verwaltungsgericht stellt hier erstmals deutlich auch darauf ab, dass sich, wie die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, Konflikte aufgrund der Unterbringungsenge und der mit der Fluchtsituation oft einhergehenden geringen Frustrationstoleranz der Bewohner gerade in Erstaufnahmeeinrichtungen oft lautstark und im schlimmsten Fall gewalttätig entladen. Es folgt dem Vortrag der Antragsteller damit umfassend.

Rechtsanwalt Gero Tuttlewski aus der Kanzlei Rechtsanwälte Klemm und Partner, der die Antragsteller vertritt: "Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 15.12.2015 erstmals anerkannt, dass schon bei typisierender Betrachtungsweise ein erhebliches Störpotential von großen Erstaufnahmeeinrichtungen ausgeht. Dass dies tatsächlich so ist, können wir täglich in der Presse nachlesen und wird durch parlamentarische Anfragen auch statistisch dokumentiert. Die Anordnung einer ZEA in einem reinen Wohngebiet dürfte danach generell rechtswidrig sein."

Etwaige störungsmindernde Besonderheiten einer konkreten Einrichtung sind erst im Rahmen der Prüfung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots zu betrachten. In reinen Wohngebieten, in denen das Bestehen einer gewissen Ruhe bereits in den planerischen Festsetzungen zum Ausdruck kommt, ist hierfür kein Raum.

Schließlich ergibt sich auch aus den Novellierungen des Baugesetzbuchs zur Erleichterung der Flüchtlingsunterbringung und aus den vom Senat immer wieder angeführten polizeirechtlichen Notstandserwägungen kein gesteigerter Duldungsanspruch der Nachbarn.

Tuttlewski: "Diese Entscheidung zeigt ein weiteres Mal, dass der Senat die Gesprächsangebote der Anwohner annehmen sollte, statt diese als Störenfriede zu betrachten. Die Flüchtlingskrise lässt sich nur gemeinsam mit den Nachbarn bewältigen und nicht gegeneinander. Für den Steuerzahler ist bedauerlich, dass der Senat hier wahrscheinlich mehrere Millionen Euro in den Sand gesetzt hat, die an anderer Stelle schmerzhaft fehlen."

Quelle: Klemm und Partner (ots)

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