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Drohnenvorfall am Airport London-Gatwick - deutsche Flughäfen fordern konsequentes Vorgehen zur Drohnenabwehr

Archivmeldung vom 20.12.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.12.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Eine Gruppe von verschiedenen Drohnen.
Eine Gruppe von verschiedenen Drohnen.

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Seit gestern Abend ist am Airport London-Gatwick der Flugbetrieb aufgrund von Beeinträchtigungen durch Drohnen eingestellt. Ähnlich schwerwiegende Auswirkungen gilt es an deutschen Flughäfen zu vermeiden. Drohnenaufstiege und -flüge über einem Flughafengelände sind verboten.

Gleiches gilt für eine Sicherheitszone von 1,5 Kilometern um das Flughafengelände bzw. den Flughafenzaun herum. Dennoch gibt es Verstöße gegen diese Regeln: Nach Angaben der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beliefen sich die Sichtungen von Drohnen im konfliktrelevanten Bereich an Flughäfen auf 119 im laufenden Jahr 2018.

Diese Verstöße sind in der deutschen Gesetzgebung als "gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr" definiert. Das Bundesverkehrsministerium, die DFS und die Flughäfen warnen seit geraumer Zeit vor dem Einsatz von Drohnen an Flughäfen. Die Drohnenverordnung des Ministeriums sieht u. a. eine Führerscheinverpflichtung für Drohnenpiloten vor. Eine weitergehende Verschärfung dieser Regeln ist aus Sicht der deutschen Flughäfen sinnvoll. Dazu gehört die Registrierungspflicht von Drohnen sowie die Ausrüstung der unbemannten Flugsysteme mit einer Technologie, durch die Drohnen - analog zu anderen Luftfahrzeugen - sichtbar gemacht werden können.

Ansonsten gilt: Werden Drohnen innerhalb der Flugverbotszonen gesichtet, erfolgt durch Flugsicherung, Airline oder Flughäfen auf festgelegtem Verfahrensweg eine Meldung an die zuständigen Polizeibehörden. Ausschließlich der Polizei ist es gestattet, die aktive Drohnenabwehr vorzunehmen und Verantwortliche für den Verstoß zur Rechenschaft zu ziehen.

Ralph Beisel, Hauptgeschäftsführer des Flughafenverbands ADV, dazu: "Drohnenflüge am Flughafen sind grundsätzlich verboten. Verstöße gegen die vom Gesetzgeber eingerichteten Flugverbotszonen müssen mit allem Nachdruck verfolgt werden. Flughafenbetreiber sind auf schnelle und effektive Abwehrmaßnahmen durch die Polizeibehörden angewiesen, um Einschränkungen für den Flugbetrieb und Unannehmlichkeiten für die Passagiere zu vermeiden. Die Verantwortlichen müssen konsequent zur Verantwortung gezogen werden."

Quelle: ADV Deutsche Verkehrsflughäfen (ots)

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