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Fußball WM – Wer darf wie werben?

Archivmeldung vom 24.04.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.04.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Fast jedes zweite Unternehmen bereitet zur Zeit Marketingmaßnahmen für die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland vor. Die FIFA, der Weltfußballverband, will die WM weitestgehend selbst vermarkten, entsprechende Aktivitäten durch die Vergabe von Lizenzrechten steuern und insbesondere Trittbrettfahrer (so genanntes Ambush Marketing) verhindern.

Die offiziellen Sponsoren wie ADIDAS oder die Deutsche Telekom zahlen beträchtliche Lizenzsummen und erwarten von der FIFA, dass der Marketingradius für andere Unternehmen möglichst klein gehalten wird. Das geht soweit, dass von Unternehmen in der „Bannmeile“ eines WM-Stadions erwartet wurde, ihr Firmenlogo an Häuserwänden zu entfernen. Auch die Plakatwerbung in diesem Bereich ist zumindest während der Veranstaltung problematisch. Zu beachten ist ferner, dass jedenfalls für kommerzielle WM-Parties (so genannte Public Viewing Veranstaltungen), bei denen Spiele live übertragen werden, eine Lizenz benötigt wird. Die entsprechenden Übertragungsrechte wurden von der FIFA an die Schweizer Firma Infront Sports & Media AG vergeben, die unter www.infrontsports.com Informationen bereithält.
Marken mit dem Bestandteil „FIFA“ und das offizielle WM-Logo dürfen in keinem Fall ohne Genehmigung der FIFA genutzt werden. Wenige wissen, dass die FIFA auch Markenschutz für rein beschreibende Angaben wie „Fußball WM 2006“ oder „WM 2006“ beansprucht und Abmahnungen ausspricht. Die Firma Ferrero, die ihren Schoko-Produkten „Hanuta“ und „Duplo“ Fußballsammelbilder beifügt, will die Praxis der FIFA nicht hinnehmen und hat Löschungsanträge gegen die deutschen Marken eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gab Ferrero Recht und ordnete die Löschung an. Dies hat das Bundespatentgericht (BPatG) im Sommer 2005 zumindest teilweise bestätigt und die Löschung für zahlreiche Waren / Dienstleistungen aufrechterhalten, die unmittelbar mit der Durchführung und der Vermarktung einer Sportveranstaltung im Zusammenhang stehen, so unter anderem für Gedenkmünzen und Medaillen, Sammelkarten und Abziehbilder, Spiele, Video- und Computerspiele, Werbung, insbesondere für die kommende WM, Zeitschriften und Zeitungen, um nur einige wenige zu nennen. Für wichtige Merchandisingartikel wurden die Marken allerdings aufrechterhalten. Dazu zählen insbesondere Brillen, Kosmetika, Spielzeug, Sporttaschen, Bekleidung, insbesondere T-Shirts sowie andere wichtige Waren wie unbespielte Ton- und Bildträger, Unterhaltungselektronik und Computer*. Diese Zersplitterung von Waren und Dienstleistungen ist teils nicht nachvollziehbar und sorgt für Rechtsunsicherheit. Hinzu kommt, dass sowohl Ferrero als auch die FIFA Rechtsmittel vor dem BGH eingelegt haben, so dass die Entscheidung des BPatG noch nicht rechtskräftig ist. Ob der BGH noch vor der WM eine Entscheidung fällt, ist offen. Eine Verhandlung ist für Ende April anberaumt. Wie der BGH entscheidet, kann nicht vorhergesagt werden. Er hatte jedoch in der Vergangenheit schon die Bezeichnung „EURO 2000“ für Fußbälle beanstandet. Angesichts der Unsicherheit gehen Unternehmen ein Schadensersatzrisiko ein, die auf einen Erfolg von Ferrero setzen. Siegt die FIFA, so kann sie unter Umständen auch nachträglich noch Lizenzgebühren als Schadensersatz für die Nutzung der Marken verlangen, die jetzt noch der Löschung unterliegen.
Praxishinweis:
Trotz der Rechtsunsicherheit gibt es Möglichkeiten, die Fußball WM für Marketingaktivitäten zu nutzen. Dazu zählt insbesondere die assoziative Werbung, die darauf abzielt, das Thema Fußball für eigene Produkte einzuspannen. Hier sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt, solange man darauf achtet, dass keine WM-Marken benutzt werden wie z.B. „Wir setzen auf Sieg!“ oder „backen wie die Weltmeister“. Wer direkt mit der Fußball WM 2006 werben will, der sollte darauf achten, dass diese Bezeichnungen nicht „wie eine Marke“ im Vordergrund gestellt, sondern im beschreibenden Sinne benutzt werden. Was erlaubt ist und was nicht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, so dass sich im Zweifel empfiehlt, Rechtsrat einzuholen.
*Eine vollständige Liste senden wir gerne zu. Kontakt über [email protected]

Quelle: Dr. Frank René Remmertz - teclegal Habel Rechtsanwälte

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