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BGH: Kleine Straftaten dürfen bei Einbürgerung verschwiegen werden

Archivmeldung vom 21.12.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.12.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude

Foto: ComQuat
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Wer in einem Einbürgerungsverfahren kleinere Straftaten verschweigt, muss nicht mit einer Bestrafung rechnen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Dezember 2016 (1 StR 177/16) hervor, der am Mittwoch veröffentlicht wurde.

Zwar steht in Paragraph 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, dass mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen. Der Bundesgerichtshof weist aber darauf hin, dass nach Paragraph 12a bei der Einbürgerung bestimmte Strafen außer Betracht bleiben, wie die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Daher müssen bei der Einbürgerung solche Strafen auch gar nicht erst angegeben werden, so der BGH. Im konkreten Fall hatte ein türkischer Staatsangehöriger beim Landratsamt München seine Einbürgerung beantragt, um neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.

In dem Antrag hatte er verschwiegen, dass er wegen zweier Vergehen zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war.

Nachdem das Amtsgericht München den Mann freigesprochen hatte, hatte die Staatsanwaltschaft Sprungrevision zum Oberlandesgericht München eingelegt, das die Revision der Staatsanwaltschaft aber als unbegründet verwerfen wollte. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung nun ebenfalls gefolgt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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