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Bayern ändert schon wieder Corona-Verordnung - Klage erweitert

Archivmeldung vom 13.07.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.07.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bayern: Verfassungsgerichtshof weiterhin auf Blockadekurs
Bayern: Verfassungsgerichtshof weiterhin auf Blockadekurs

Bild: Impfkritik.de / Eigenes Werk

"Statt die Corona-Verordnung endlich in den Mülleimer der Geschichte zu treten, hat die Bayerische Staatsregierung sie wieder nur leicht kosmetisch geändert. Unser Anwalt hat die Popularklage bereits entsprechend erweitert", schreibt der Medizinjournalist Hans U. P. Tolzin auf Impfkritik.de.

Tolzin weiter: "Im Durchschnitt ändert die Bayerische Regierung die Corona-Verordnung derzeit mindestens einmal die Woche. Die gestern verabschiedete erneute Änderung der 6. Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (6. BayIfSMV) ist heute (8.7.2020) in Kraft getreten.

Es sind Brosamen, die man der Bevölkerung hinwirft: So wurde die maximale Teilnehmeranzahl für bestimmte Veranstaltungen erhöht: In geschlossenen Räumen von 50 auf 100 und unter freiem Himmel von 100 auf 200.

Politische Veranstaltungen, die sich ja in der Regel an alle wenden und nicht nur an einen überschaubaren Teilnehmerkreis wie z. B. Vereinsmitglieder, bleiben damit weiter genehmigungsbedürftig, sofern sie gewisse Teilnehmerzahlen überschreiten (aktuell: 200 Personen) oder nicht ortsfeste Veranstaltungen sind. Die Einschränkungen des bundes- wie landesverfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf Versammlungsfreiheit sind somit weiterhin enorm.

Und das ist wohl auch Sinn der Sache, denn es ist absehbar, dass ein ungeahnter Sturm der Unzufriedenheit den Systemparteien bei den nächsten Wahlen ins Gesicht blasen wird. Mit dieser Änderung ist eine erneute Anfechtung möglich und notwendig. Unser Anwalt Dr. Uwe Lipinski hat heute einen dreiseitigen verfahrenseinleitenden Schriftsatz an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof geschickt. Die Begründung wird in einem gesonderten Schriftsatz folgen.

Quelle: Impfkritik.de von Hans U. P. Tolzin

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