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Winterdienst in Deutschland

Archivmeldung vom 04.12.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.12.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
aktive-rentner.de / pixelio.de
aktive-rentner.de / pixelio.de

Deutschland wird momentan von der weißen Pracht beherrscht. Straßen und Wege sind verschneit und ein Durchkommen ist nur schwer möglich. Vielerorts hat der Winterdienst alle Hände voll zu tun, um die Hauptstraßen, Bundesstraßen und Autobahnen freizuhalten. Doch wer ist verantwortlich für freie Bahn auf den Gehwegen und Einfahrten vor den Wohnhäusern? Das Immobilienportal myimmo.de gibt eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen für Mieter und Vermieter.

Generell ist der Winterdienst in Deutschland über Ortssatzungen geregelt. Dort kann festgelegt sein, dass die Anleger oder Gebäudeeigentümer für den Räum- und Streudienst verantwortlich sind. Diese Verantwortlichkeit kann im Mietvertrag (www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/mietvertrag) an den Mieter weitergegeben oder durch die Beauftragung einer Fremdfirma verwirklicht werden. Die Kosten, die dem Vermieter in letzterem Fall entstehen, können über die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Dies muss jedoch ebenfalls eindeutig im Mietvertrag ausgewiesen sein.

Für welche Option sich auch immer der Vermieter entscheidet – das Gesetz regelt klar, in welchem Umfang der Winterdienst zu erfolgen hat. So gehört es zu seinen Pflichten, im Hauseingangsbereich und auf dem Fußweg einen 1 bis 1,20 Meter breiten Streifen schneefrei zu halten sowie die Wege zu Mülltonnen und Parkplätzen (hier reicht die Hälfte der Breite). Weiterhin muss bei Rutschgefahr in diesen Bereichen gestreut werden. Die städtischen Ortssatzungen besagen, dass der Winterdienst von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu tätigen ist, an Sonn- und Feiertagen kann der Winterdienst auch bis zu zwei Stunden später beginnen.

Quelle: Unister GmbH

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