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Gericht Hamburg: Corona-Tanzverbot für eine Hochzeitsfeier gekippt

Archivmeldung vom 18.08.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.08.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Blumenstrauß (Symbolbild)
Blumenstrauß (Symbolbild)

Bild: © CC0 / Olessya / Pixabay

Ein Gericht in Hamburg hat dem Eilantrag eines Hochzeitpaares stattgeben, ihre Feier in einem Hamburger Hotel vom durch die Coronaverordnung erteilten Tanzverbot zu befreien. 41 der 51 Gäste seien geimpft. Damit handle es sich „um eine private Feierlichkeit mit bis zu zehn Personen“, für die das Tanzverbot nicht gelte. Dies schreibt das russische online Magazin „SNA News“ .

Weiter heißt es diesbezüglich auf deren deutschen Webseite: "Das Hochzeitspaar will am kommenden Wochenende in einem Veranstaltungsraum eines Hamburger Hotels ihre Hochzeitfeier veranstalten, an der 51 Personen über 14 Jahre teilnehmen sollen, von denen 41 vollständig gegen Covid-19 geimpft sind. Nach der Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts vom Dienstag handelt es sich damit um eine private Feierlichkeit mit bis zu zehn Personen, weil die vollständig geimpften Teilnehmer aufgrund der Vorgaben der COVID-19-Verordnung „außer Betracht bleiben müssten“. Damit sei das nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende Tanzverbot für diese Hochzeitsfeier „unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig“, urteilte das Gericht im Eilverfahren.

Niedriges Infektionsrisiko

Nach Auffassung der Kammer gehe von der von den Antragstellern geplanten Hochzeitsfeier ein derart niedriges Infektionsrisiko aus, dass das absolute Tanzverbot nicht mehr gerechtfertigt sei. Es handele sich hier um eine geschlossene Gesellschaft in einem separaten Veranstaltungssaal mit engen persönlichen Bindungen zahlreicher Gäste untereinander. Daher erachte die Kammer es für so gut wie ausgeschlossen, dass sich andere, nicht geladene Gäste zu der Veranstaltung gesellten. Zugleich führten die zahlreichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen dazu, dass für das im Veranstaltungsraum eingesetzte Hotelpersonal durch das Tanzen der Gäste im Vergleich zum ohnehin gegebenen Infektionsrisiko durch das Bedienen der Hochzeitsgesellschaft kein relevant erhöhtes Infektionsrisiko zu erkennen sei."

Quelle: SNA News (Deutschland)

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