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Bundesarbeitsgericht stellt Bedingungen an Verjährung von Urlaub

Archivmeldung vom 20.12.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.12.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht

Foto: Christoph Hoffmann
Lizenz: CC-BY-SA-2.0-de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Nicht genommener Urlaub verjährt nur unter bestimmten Bedingungen automatisch. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzurteil.

Die dreijährige Frist beginnt demnach erst zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen "konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat". Konkret beschäftigte sich das BAG mit Fällen aus Nordrhein-Westfalen.

So hatte unter anderem eine Steuerfachangestellte auf die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus mehreren Jahren geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Vorfeld an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt, der im September entschieden hatte, dass die automatische Verjährungsfrist bei Urlaub nicht mit EU-Vorgaben vereinbar ist. Das BAG setzte mit seinem Urteil den Vorabentscheid um.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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