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Zeitung: Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern soll verboten werden

Archivmeldung vom 12.01.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.01.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern wird in Deutschland verboten - im Gegenzug wird die offene Videoüberwachung ausgeweitet: Nach einem Bericht der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" haben sich Union und FDP überraschend doch noch auf ein Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz geeinigt. Die Regelungen sollen schon Ende Januar endgültig vom Bundestag verabschiedet werden; der Bundesrat muss nicht zustimmen.

"Eine verdeckte Bespitzelung von Beschäftigten darf es in diesem Land nicht mehr geben", sagte der CSU-Bundestagsabgeordnete Michael Frieser der Zeitung. Arbeitgeber sehen dem Bericht zufolge hingegen die Vertragsfreiheit durch die Änderungen erheblich eingeschränkt.

Aber auch die Gewerkschaften üben Kritik: Sie sprechen von einer "Katastrophe", denn damit werde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Die Vorschriften stellen jede "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" von Daten im Beschäftigungsverhältnis unter einen doppelten Vorbehalt: Sie muss erforderlich sein; außerdem darf kein überwiegendes Interesse des betroffenen Mitarbeiters entgegenstehen. Dies gilt etwa für Fragen im Bewerbungsgespräch oder die Anordnung von Eignungstests oder ärztlichen Untersuchungen. Im Internet dürfen sich Personalchefs alles ansehen, was allgemein verfügbar ist. In sozialen Netzwerken wie Xing oder Facebook dürfen sie sich hingegen nicht als angebliche "Freunde" eines Bewerbers in geschlossenen Bereichen umsehen.

Eine heimliche Überwachung mit Video ist unzulässig, ebenso in Umkleide- und Sanitärräumen. Ortungssysteme - etwa von Lastwagenfahrern per Satellit (GPS) - und biometrische Zugangskontrollen am Werkstor sind unter Einschränkungen erlaubt. Computerdaten - etwa Kontonummern - dürfen nur zur "Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen" abgeglichen werden (Screening), und dies nur "in anonymisierter oder pseudonymisierter Form". Selbst unter Mitwirkung des Betriebsrats darf eine Betriebsvereinbarung andere Regelungen nur zugunsten der Belegschaft treffen. Wenn ein einzelner Mitarbeiter weitergehenden Regeln nicht freiwillig zustimmt, darf er nicht "diskriminiert" werden. Den Arbeitgebern werden zudem etliche Informations- und Löschungspflichten auferlegt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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