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Bundessozialgericht: Politisch Verfolgte haben gleiche Ansprüche wie Inländer

Archivmeldung vom 10.09.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.09.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Dennis Witte
Bundesadler
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Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der große Zahl der Flüchtlinge bringt nach Einschätzung des Präsidenten des Bundessozialgerichts (BSG), Peter Masuch, den deutschen Sozialstaat nicht in Gefahr - auch wenn manche Asylsuchende die gleichen Ansprüche an den deutschen Sozialstaat hätten wie Inländer. "800.000 Flüchtlinge sind zwar eine große Zahl, aber ich glaube nicht, dass unser Sozialstaat dadurch in Gefahr gerät", sagte der BSG-Präsident gegenüber der "Welt".

"Die These, die Menschen strömen alle nach Deutschland, weil der Sozialstaat hier so toll ausgebaut ist, halte ich für falsch." Man sollte sich von einzelnen Stimmen, die sagten, mit dem deutschen Taschengeld für Flüchtlinge könnte man im Kosovo drei Monate lang leben, nicht verwirren lassen.

Der BSG-Präsident erklärte, politisch Verfolgte mit einem gesicherten Flüchtlingsstatus hätten die gleichen Ansprüche an den deutschen Sozialstaat wie Inländer. "Da geht es um die Menschenwürde und die unterscheidet nicht danach, ob jemand aus einem reichen oder armen Land flüchten musste", so Masuch. Das bringe natürlich viele Herausforderungen mit sich, etwa in der Gesundheitsversorgung.

Auch auf die Sozialgerichte könnte mehr Arbeit zukommen. "Je mehr Asylbewerber nach Deutschland kommen, desto mehr Verfahren zum Asylbewerberleistungsgesetz wird es geben. Allein die große Anzahl von Menschen, die mit diesem Status einwandern, wird uns vor neue Aufgaben stellen." Masuch macht deutlich, der Regelbedarf werde typischerweise in Geld ausgezahlt. Das sei Sozialhilfestandard.

Die Sachleistung habe zwar in Einzelfällen ihre Begründung, etwa die Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften. "Wenn man aber weiß, dass die Geldleistung die typische Leistung zur Sicherung des Existenzminimums ist, braucht es schon eine besondere Begründung für die Sachleistungsform."

Ein Sozialhilfeempfänger solle ja auch an der Gesellschaft teilhaben, mit der Möglichkeit zur freien Entscheidung. "Aber wie soll er das mit einer Sachleistung machen?", so Masuch. "Da kann er noch nicht einmal! einkauf en gehen."

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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