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Verfassungsbruch durch die Hintertür: Pseudodemokraten im Landtag von Baden-Württemberg winken Abschaffung des Alterspräsidenten durch

Archivmeldung vom 18.07.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Diktatur: Wer ist denn eigentlich "Der Staat"?
Diktatur: Wer ist denn eigentlich "Der Staat"?

Bild: Stephan Bratek/geralt / pixelio.de

Im Block haben die Fraktionen der Grünen, der CDU, der SPD und der FDP im Landtag von Baden-Württemberg die Rechte der Opposition beschnitten. Die Änderungen betreffen neben der Beschränkung von Minderheitsrechten im Präsidium und von Rederechten im Plenum vor allem die Abschaffung des Alterspräsidenten, der bislang von der AfD gestellt wird.

Schwerwiegende Verletzung parlamentarischer Verfassungsrechte

Die Geschäftsordnungsänderung stellt als "Lex AfD" eine undemokratische Beschneidung der Oppositionsrechte dar, unterstreicht Emil Sänze, AfD-Landtagsabgeordneter und Mitglied des Ständigen Ausschusses des Landtags von Baden-Württemberg.. Dies gilt insbesondere für die faktische Abschaffung des in Art. 30 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung verankerten Alterspräsidentenamtes, der zukünftig nicht mehr vom ältesten Abgeordneten, sondern von dem mit der längsten Zugehörigkeit zum Landtag ausgeübt werden soll. Damit zementieren die Altparteien ihre Position bei dem Zusammentritt des neuen Parlamentes und setzen ererbte Macht gegen das neue Votum des Volkes. Bislang hat die AfD den Alterspräsidenten gestellt - ohne jede Beanstandung.

Blindflug in den Verfassungsbruch

Da der Alterspräsident in Baden-Württemberg auf Ebene der Landesverfassung verankert ist, kann die grünbunte Einheitsfront nicht einfach durch Änderung der Geschäftsordnung eine andere Lesart fixieren. Mit Ende der 16. Legislaturperiode verliert die Geschäftsordnung ihre Geltung. Die Landesverfassung gilt aber unverändert weiter und hält in bewährter Weise am Alterspräsidenten fest, der stets und ausdrücklich nach dem Alter bestimmt wird. Bevor die Weitergeltung der Geschäftsordnung auch in der 17. Legislaturperiode beschlossen werden kann, hat von Verfassungswegen der Alterspräsident - und nicht der "Dienstalterspräsident neuen Zuschnitts" - die konstituierende erste Sitzung des neuen Landtages durchzuführen. Die grünbunte Mehrheit verschließt hier die Augen und fliegt in den Verfassungsbruch. Wer die verfassungsmäßige Ordnung ändern will, muss die Verfassung ändern und darf nicht mit klandestinen Geschäftsordnungsanträgen operieren.

Einwilligung in die Selbstentmachtung des Parlaments

Es ist in dieser Einmaligkeit besorgniserregend, wenn Parlamentarier im Block vereint zur Benachteiligung der AfD in die Selbstentmachtung des Parlamentes einwilligen. Die anderen Oppositionsparteien täten gut daran, endlich den eigenen Verstand zu benutzen und aus der demokratischen Amokfahrt der Grünen auszusteigen. Die beabsichtigten Kürzungen der Rededauer im Plenum atmen den Geist der Autorität, statt dem Plenum den Freiraum für die Entfaltung pluralistischer Aussprache zu sichern. Die Reform - besser die Abschaffung - der Möglichkeit der Einberufung einer Sondersitzung des Präsidiums zielt ebenfalls gegen die AfD. Es ist ein klassisches parlamentarisches Minderheitenrecht, wenigstens die Befassung und Aussprache erzwingen zu können. Landtagspräsidentin Muhterem Aras hat entsprechende Anträge der AfD in der Vergangenheit willkürlich unter Hinzuziehung von Voraussetzungen, die die Geschäftsordnung nicht vorgesehen hat, abgelehnt. Die Änderung der Geschäftsordnung soll diese Verhinderungspraxis nun legalisieren. Durch die neuen Hürden, die der Landtagsspitze einen weitgehenden Interpretationsspielraum einräumen, wird das Oppositionsverlangen effektiv beschnitten und zukünftig praktisch leer laufen.

Quelle: AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg (ots)

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