Die Caritas lehnt Sanktionen nicht grundsätzlich ab, sondern sieht rechtlich die Möglichkeit, die Hilfeleistung nach dem SGB II davon abhängig zu machen, dass Selbsthilfeoptionen genutzt werden. Der Gesetzgeber ist aber bei der Ausgestaltung dessen, was eingefordert werden darf, zu weit gegangen.

Wird eine Sanktion verhängt, werden die Leistungen drei Monate lang gekürzt. Es sollte möglich sein, diesen Zeitraum zu verkürzen, wenn z.B. die ursprünglich verletzte Pflicht nachgeholt wird. Gleiches gilt für den Umfang der Kürzung – auch hier kann nach der aktuellen Rechtslage keine Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls genommen werden. Das macht die Regelungen in den Augen der Caritas verfassungswidrig. Wenn bei einer Vollsanktion jegliche Leistungen entfallen, kann das genau das Gegenteil dessen bewirken, was mit der Sanktionen eigentlich erreicht werden soll: die Eingliederung in Arbeit und damit die Überwindung der Hilfebedürftigkeit.

Gegen das verschärfte Sondersanktionsrecht für unter 25-jährige Hilfebezieher, das eine gravierende Schlechterstellung dieser Gruppe vorsieht, bestehen gleichheitsrechtliche Bedenken. In der Stellungnahme schildert die Caritas neben den Erfahrungen, die in den Beratungsstellen im Zusammenhang mit Sanktionen gemacht werden, auch den Stand der momentanen Studienlage über die Wirksamkeit und Folgen von Sanktionen. Die Ausgestaltung der Sanktionsregelungen im SGB II, so wie sie derzeit bestehen, sieht der DCV als mit der Verfassung nicht vereinbar an.

Basierend auf einer Position aus dem Jahr 2016 werden schließlich Alternativen aufgezeigt, mit denen ebenfalls die Hilfebedürftigkeit von Personen verringert werden könnte, die aber weniger gravierend die wirtschaftliche Position der Leistungsbezieher eingreifen würden.