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Oberverwaltungsgericht NRW stoppt Rodung von Hambacher Forst

Archivmeldung vom 05.10.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.10.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Lage des noch erhaltenen Teils „Hambacher Forst“ zwischen Braunkohle-Abbruchkante und A4/RWE-Hambachbahn im Bereich Morschenich (alt) und Manheim (alt)
Lage des noch erhaltenen Teils „Hambacher Forst“ zwischen Braunkohle-Abbruchkante und A4/RWE-Hambachbahn im Bereich Morschenich (alt) und Manheim (alt)

Lizenz: ODbL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit einem Eilbeschluss am Freitag entschieden, dass RWE den Hambacher Forst vorerst nicht roden darf. Die gelte, bis über die Klage des BUND NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden sei, hieß es in der Begründung. RWE dürfe aber im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern, solange nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts in Anspruch genommen würden.

 Der Ausgang des Klageverfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans und damit auch die darin zugelassene Rodung des Hambacher Forsts zu prüfen ist, sei offen. Es müsse geklärt werden, ob der Hambacher Forst, obwohl er der EU-Kommission bisher nicht nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden sei, wegen der Vorkommen der Bechsteinfledermaus oder des großen Mausohrs oder des Lebensraumtyps des dortigen Waldes dem Schutzregime für "potentielle FFH-Gebiete" unterfalle, hieß es.

Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar (Aktenzeichen: 11 B 1129/18).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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