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Bundesgerichtshof stärkt Marktüberwachung der Deutschen Umwelthilfe

Archivmeldung vom 06.09.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.09.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude

Foto: ComQuat
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) am 4. Juli 2019 in seinem Urteil die Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe (DUH) sowie die Rechtmäßigkeit der ökologischen Marktüberwachung des Vereins vollumfänglich bestätigt hat, liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung vor. Diese enthält grundsätzliche Ausführungen über die korrekte und nach Ansicht des BGH auch notwendige Marktüberwachungsarbeit der DUH.

Mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Az BGH: I ZR 149/18) hat der BGH klargestellt, dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln der DUH beim Ausspruch von Abmahnungen wegen Verstößen von Unternehmen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften nicht ansatzweise gegeben ist und auch keinerlei Zweifel an der Klagebefugnis als anerkannter Umwelt- und Verbraucherschutzverband bestehen.

Anlass war ein von der DUH bei einem großen Stuttgarter Mercedes-Pkw-Händler festgestellter Verstoß gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Ausgerechnet ein besonders PS-starker und spritdurstiger AMG-Mercedes wurde ohne Angaben zu CO2-Emissionen und Spritverbrauch beworben. Der Händler weigerte sich, diesen Verstoß außergerichtlich auszuräumen. Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der DUH in der ersten und zweiten Instanz Recht. Der Mercedes Händler unterlag nun auch mit seinem Versuch der Revision vor dem BGH.

Nachdem Bund und Länder darauf verzichten, wirksame Kontrollen durchzuführen und bei festgestellten Verstößen abschreckende Strafen zu verhängen, werden viele entsprechende Rechtsvorschriften derzeit fast ausschließlich durch Verbraucherschutzverbände wie der DUH kontrolliert. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH enthält über den zu prüfenden Einzelfall hinaus wichtige grundsätzliche Festlegungen zur Kontrolle von Handel und Industrie bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. So stellt das oberste deutsche Zivilgericht dar, warum die Vorwürfe des beklagten Autohändlers wie auch der Automobilindustrie nahestehenden Politikern und anderer Autohersteller gegen die Marktüberwachungsarbeit der DUH haltlos sind.

"Wann endlich erkennen Daimler & Co, dass sie nicht über dem Gesetz stehen? Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze gelten auch für die deutsche Automobilindustrie und ihre Händler. Der Betrug an 11 Millionen Käufer von Diesel-Pkw mit nicht funktionierenden Abgaskatalysatoren zeigt, wie verantwortungslos die selbsternannte deutsche Schlüsselindustrie agiert, nachdem es ihr gelungen war, unter Autokanzlerin Angela Merkel wirksame Kontrollen durch das Umweltbundesamt sowie die Marktüberwachungsbehörden der Länder zu beenden. Erneut haben sich Gerichte als letztes Bollwerk für die Erhaltung des Rechtsstaats erwiesen und den Versuch zurückgewiesen, Verbraucherverbände wie die DUH als letzte verbliebene Kontrollinstanz, die Verstöße gegen wichtige Verbraucherschutzvorschriften unterbindet, loszuwerden. Wir freuen uns über diese eindeutige und unmissverständliche Urteilsbegründung des BGH. Mit dem Urteil finden auch zehn Jahre Diskreditierung und üble Nachrede gegenüber der Marktüberwachungsarbeit der Deutschen Umwelthilfe ein Ende. Solange die Autoindustrie staatliche Überprüfungen verhindert, bedarf es wirksamer Kontrollen von Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden", so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Die Richter bringen es in der Urteilsbegründung in Kernsätzen auf den Punkt:

  • "Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht wie z.B. die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus."
  • "Nimmt ein Verbraucherverband seine Aufgabe ernst, zieht eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen zwangsläufig eine entsprechende Anzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren nach sich."
  • "Die Marktüberwachung der Klägerin (DUH) geschieht in Wahrnehmung ihres Satzungszwecks. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie damit in erster Linie Wettbewerbsverstöße verfolgen, sondern Einnahmen für andere Zwecke generieren will." Seit 2004 ist die DUH beim Bundesamt für Justiz als klageberechtigter Verband gelistet und kann gegen Verstöße gemäß Unterlassungsklagegesetz vorgehen. Die Deutsche Umwelthilfe kontrolliert die Einhaltung umweltbezogener Verbraucherschutzvorschriften in circa 20 Branchen.

Rechtsanwalt Roland Demleitner, der die DUH in dem Verfahren vertrat, erklärt: "Die immer wieder vor allem aus der Automobilwirtschaft erhobenen, diskreditierenden Verwürfe gegen die Deutsche Umwelthilfe sind mit dem Grundsatzurteil des obersten deutschen Gerichts endgültig aus dem Weg geräumt. Die ökologische Marktüberwachung der DUH ist rechtmäßig. Die DUH darf als klageberechtiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband Verbraucherschutzvorschriften bei vorliegenden Wettbewerbsverstößen auch mittels Abmahnungen durchsetzen - sie ist gar dazu verpflichtet. Auch ist nichts dagegen einzuwenden, dass die DUH im Rahmen der ökologischen Marktüberwachung Einnahmen erzielt, die sie für andere satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die von der DUH angesetzte Abmahnpauschale ist ebenso rechtens wie der angesetzte Streitwert. Das Urteil ist wegweisend für andere Umwelt- und Verbraucherschutzverbände und stärkt damit die Zivilgesellschaft. Mit dem Urteil des BGH ist der Prozess abgeschlossen. Der Gang zum EuGH oder vor das Bundesverfassungsgericht ist rechtlich ausgeschlossen, das sollte auch die Beklagte Partei wissen."

Hintergrund:

Seit 2004 ist die DUH beim Bundesamt für Justiz als klageberechtigter Verband gelistet und kann gegen Verstöße gemäß Unterlassungsklagegesetz vorgehen. Sie stellt seit 15 Jahren mit derzeit circa 30 stichprobenhaften Kontrollen pro Woche sicher, dass Energiesparlampen nicht zu viel Quecksilber enthalten, Wohnungsanzeigen korrekte Angaben zu den Heizkosten enthalten, dass Elektrogroßgeräte wie Fernseher, Beleuchtungskörper hinsichtlich ihres Stromverbrauchs korrekt gekennzeichnet sind und Lebensmittel keine gesundheitsschädlichen Mengen an Chemikalien enthalten. Im Bereich der Automobilwirtschaft hat die DUH praktisch alle Diesel-Hersteller des Einsatzes illegaler Abschalteinrichtungen überführt, sie kontrolliert die korrekten Abgasemissionen und die Angaben von CO2- und Spritverbrauchsangaben. Die DUH überwacht insgesamt circa 20 Rechtsvorschriften mit Umweltbezug, darunter die Pkw-EnVKV. Mit der ökologischen Marktüberwachung erzielt die DUH keine Gewinne und hat auch keine Gewinnerzielungsabsicht.

Der von der DUH beklagte Mercedes-Pkw-Händler hatte im April 2016 auf seiner Homepage einen besonders PS-starken AMG-Mercedes-Benz mit "3-Liter-V6-Biturbomotor" beworben, jedoch keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den erschreckend hohen CO2-Emissionen des Pkw-Modells gemäß der Pkw-EnVKV (Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) gemacht. Die DUH, die ein beim Bundesamt für Justiz gelisteter klageberechtigter Umwelt- und Verbraucherschutzverband ist, wies den Händler auf diesen Verstoß hin und forderte ihn auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, den Verstoß zukünftig nicht zu wiederholen. Der Händler weigerte sich, diese Unterlassungserklärung abzugeben. Aufgrund dessen erhob die DUH am 4. Juli 2016 Klage am Landgericht Stuttgart und obsiegte in I. Instanz (Az LG Stuttgart: 41 O 31/16). Eine Berufung des Händlers wurde vom OLG Stuttgart in II. Instanz ebenfalls zurückgewiesen (Az OLG Stuttgart: 2 U 165/16).

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der DUH Recht und entschied, dass eine Nutzung der aus der ökologischen Marktüberwachung resultierenden Gelder auch für die sonstige Verbraucherschutzarbeit des Vereins zulässig ist. Die Revision wurde zugelassen. Zu dieser Revision hat der BGH am 4. Juli.2019 sein abschließendes Urteil gefällt.

Quelle: Deutsche Umwelthilfe e.V. (ots)

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