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Landgericht Münster erlässt einstweilige Verfügung gegen Landwirtschaftsverlag (topagrar.com)

Archivmeldung vom 21.07.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.07.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: berlin-pics  / pixelio.de
Bild: berlin-pics / pixelio.de

Das Landgericht in Münster hat eine einstweilige Verfügung gegen die Landwirtschaftsverlag GmbH erlassen (AZ 012 O 187/15). Es ist nicht die erste, schon das Landgericht Köln hatte gegen den Verlag, der unter anderem die Internetseite www.topagrar.com betreibt, eine Verfügung erlassen. "Anscheinend geht es bei diesem Verlag nicht um objektiven Journalismus, viel mehr ist er ein Sprachrohr der industriellen Massentierhaltung", so Jan Peifer, Gründer des Deutschen Tierschutzbüros.

Das Landgericht Münster hat dem Landwirtschaftsverlag untersagt, weiterhin falsche Äußerungen über den gemeinnützigen Tierschutzverein Deutsches Tierschutzbüro e.V. zu verbreiten.

Der Landwirtschaftsverlag hatte, auf der von ihm betriebenen Internetseite www.topagrar.com, dem Tierschutzverein unter anderem unterstellt, es sei das Geschäftsmodell des Vereins, Bilder tierschutzwidriger Zustände zu generieren, die er selbst herbeiführe. Der Landwirtschaftsverlag darf dies nicht weiter verbreiten und muss die Behauptung umgehend aus dem Internet entfernen, sobald ihm das Verfügungsurteil zugestellt ist. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot drohen dem Landwirtschaftsverlag (www.topagrar.com) ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahre Ordnungshaft (Landgericht Münster, Urteil v. 15.07.2015, Aktenzeichen: 012 O 187/15). Der Landwirtschaftsverlag kann noch Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen.

Dies ist nicht das erste Gerichtsurteil gegen den Landwirtschaftsverlag. Zuvor wurde dem Verlag bereits vom Landgericht Köln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, zu behaupten, Vertreter des Deutschen Tierschutzbüros seien dafür bekannt, dass sie regelmäßig in Tierställe einbrächen. Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln bestätigt und ist jetzt Gegenstand des so genannten Hauptsacheverfahrens. (Urteil Landgericht Köln: AZ 28 O 67/14, Urteil Oberlandesgericht Köln: 15 U 117/14)

Das Landgericht Münster stellte in seiner Urteilsbegründung zur Frage der Dringlichkeit daher unter Bezug auf das vorgenannte Verfahren in Köln sowie Verfahren an anderen Gerichten, die mit der in Münster angegriffenen Berichterstattung des Landwirtschaftsverlags in anderer Art und Weise, jedoch ohne Beteiligung des Verlags im Zusammenhang stehen, auch fest: "Dass die Beklagte (Landwirtschaftsverlag) regelmäßig, und auch nach dem Erlass einstweiliger Verfügungen an anderen Gerichten, in wahrheitswidriger Weise über den Kläger berichtete, folgt schon aus den beigebrachten Entscheidungen des Landgerichts Köln, Hamburg und Frankfurt am Main."

Das Deutsche Tierschutzbüro e.V. ist ein als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannter Verein, der immer wieder mit Veröffentlichung von Bild- und Filmmaterial auf die Missstände in der industriellen Massentierhaltung aufmerksam macht.

Jan Peifer, Gründer des Deutschen Tierschutzbüros, hält das Auftreten des Landwirtschaftsverlags und dessen Online-Portals www.topagrar.com daher auch nicht für einen Zufall: "Anscheinend geht es bei diesem Verlag nicht um seriösen Journalismus, sondern um Stimmungsmache für die industrielle Nutztierhaltung. Anders kann ich mir nicht erklären, dass ständig versucht wird, eine Tierschutzorganisation mit erfundenen Behauptungen zu diskreditieren."

Auch der Medienrechtler Dr. Sven Dierkes von der Kanzlei Höcker, der die Tierschützer vertritt, betrachtet die Berichterstattung durch den Verlag kritisch: "Eine harte Auseinandersetzung in der Sache ist essentieller Bestandteil journalistischer Arbeit. Eine Diskreditierung Dritter durch die Verbreitung von Unwahrheiten hat damit jedoch nichts zu tun."

Quelle: Deutsches Tierschutzbüro e.V. (ots)

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