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Zu viel Quecksilber in Energiesparlampen: Deutsche Umwelthilfe gewinnt Klage gegen Hersteller

Archivmeldung vom 10.02.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.02.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe schützt Verbraucher - DUH-Bundesgeschäftsführer Resch fordert funktionierende staatliche Kontrollen zur Einhaltung von Quecksilbergrenzwerten in Energiesparlampen

Die PEARL GmbH selbst hatte Messungen in Auftrag gegeben, welche die bereits von der DUH festgestellten Grenzwertüberschreitungen bestätigten. Der Aufforderung der DUH, die entsprechenden Lampen mit einem zu hohen Quecksilbergehalt nicht mehr zu verkaufen, kam das Unternehmen dennoch nicht nach. Deshalb klagte die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation erfolgreich wegen Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Nachdem die PEARL GmbH in Berufung gegangen war, wurde das Urteil nun in zweiter Instanz bestätigt.

"Dass die Pearl GmbH trotz ihres eigenen Gutachtens, das eine Grenzwertüberschreitung bestätigte, erst gerichtlich dazu gezwungen werden musste, die geltenden Gesetze einzuhalten, zeigt mit welcher Dreistigkeit die Gesundheit von Verbrauchern riskiert wird", sagt der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. "Wir werden weiterhin konsequent gegen Hersteller von Energiesparlampen mit unzulässig hohen Quecksilbergehalten vorgehen. Gleichzeitig müssen die Bundesländer endlich eine funktionierende staatliche Kontrolle zur Einhaltung von Grenzwerten aufbauen."

Der Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in der rechtlichen Auseinandersetzung vertrat, ergänzt: "Mit dem Urteil wird bestätigt, dass die Quecksilbergrenzwerte bei jeder verkauften Energiesparlampe einzuhalten sind. Wir freuen uns über die Entscheidung, da sie den Schutz der Verbraucher stärkt." Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Pearl GmbH dazu verurteilt, "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung von bis zu 30 Watt mit einer Menge von mehr als 3,5 mg Quecksilber je Brennstelle in Verkehr zu bringen".

Energiesparlampen sind im Normalbetrieb ungefährlich und ungiftig. Technisch bedingt beinhalten sie jedoch eine geringe Menge Quecksilber, die im Fall eines Bruchs freigesetzt werden kann. Der Grenzwert für Quecksilber in Energiesparlampen wurde zum 1. Januar 2013 europaweit auf 2,5 mg pro Lampe festgelegt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bezieht sich auf eine Klage der DUH aus dem Jahr 2012, weshalb es den damals gültigen Grenzwert von 3,5 mg Quecksilber pro Lampe berücksichtigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und steht unter http://l.duh.de/p090215#download zur Verfügung. Die PEARL GmbH hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen.

Gegendarstellung der PEARL.GmbH

Entgegen der Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe basiert das Urteil (Az. 4 U 266/13; 12 O 145/12) des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht auf den Analysewerten des von der Deutschen Umwelthilfe beauftragten Analyselabors - bei dieser Analyse eines zum dortigen Zeitpunkt noch nicht zertifizierten Labors fanden sich zahlreiche Unstimmigkeiten, auf welche das OLG Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung als auch im Urteil in aller Deutlichkeit hingewiesen hat. Aufgrund dieser erheblichen Unstimmigkeiten hat das OLG Karlsruhe die zuvor erfolgte Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe als nicht gerechtfertigt bewertet.

Tatsächlich hat die PEARL.GmbH das renommierte Institut Fresenius beauftragt, welches nach Überprüfung von 10 Lampen keine Überschreitung der Grenzwerte feststellen konnte. Hierbei ist das Institut u.a. aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission davon ausgegangen, dass ein Mittelwert aus 10 getesteten Lampen zur Ermittlung des Grenzwertes zu bilden ist. Diese Ermittlung des Grenzwertes hat das OLG Karlsruhe als nicht zulässig bewertet.

Von einer dreisten Gefährdung der Verbraucher kann somit keine Rede sein, vielmehr sollte die Deutsche Umwelthilfe die Seriosität ihres eigenen Vorgehens mit den gewählten Prüfmethoden überprüfen.

Die Sicherheit und Gesundheit unserer Kunden liegt uns sehr am Herzen, daher werden alle notwendigen Maßnahmen eingeleitet, die Produktqualität noch weiter zu verbessern. Es besteht und bestand zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Kunden.

Quelle: Deutsche Umwelthilfe e.V. - PEARL.GmbH (ots)

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