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VIER PFOTEN informiert: Zeuge von Tierleid - was tun?

Archivmeldung vom 27.02.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.02.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Das Kaninchen von Bekannten hinkt, trotz mehrfacher Aufforderung bringt es keiner zum Tierarzt. Der Nachbar schlägt seinen Hund. Während des Spaziergangs sieht man abgemagerte Tiere auf einer Weide stehen. Wie soll man sich da verhalten?

VIER PFOTEN Heimtierexpertin Martina Schnell sagt: "Menschen, die Tiere verwahrlosen lassen, sie schlagen, misshandeln oder sie trotz Erkrankung nicht tierärztlich behandeln lassen, verstoßen gegen das Deutsche Tierschutzgesetz. Wird man Zeuge solchen Tierleids, sollte man sich umgehend an das zuständige Veterinäramt wenden und Anzeige bei der Polizei erstatten." Telefonnummer und Adresse des Veterinäramtes können über die telefonische Auskunft, das Internet oder die Behörde ermittelt werden.

Je genauere Informationen dem Veterinäramt und der Polizei vorliegen, desto schneller kann dem Tier geholfen werden. Dazu gehören eine ausführliche, schriftliche Darstellung des Sachverhaltes sowie die vollständige Adresse des Tierhalters. Beweisfotos, vorhandene Zeugen und die eigene Bereitschaft, als Zeuge aufzutreten, können eine wichtige Ergänzung sein. Besteht der Wunsch, dass die Aussage vertraulich behandelt wird, sollte der zuständige Sachbearbeiter darauf hingewiesen werden, dass die Anonymität zu wahren ist. Darüber hinaus sollte sich jeder, der eine Tat anzeigt, ein Aktenzeichen geben lassen und nachfragen, was aus der Anzeige geworden ist.

Gerät hingegen ein Tier in Not - eine Katze sitzt verletzt im Baum und kann nicht allein herunter - kann die Feuerwehr benachrichtigt werden. "Diese Möglichkeit sollte jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn man aus eigener Kraft dem Tier nicht helfen kann. Die Kostenfrage sollte im Vorwege geklärt werden", empfiehlt Martina Schnell.

Befindet sich ein Tier so erheblich in Not, dass es sterben oder zu Schaden kommen könnte, besteht die Möglichkeit, beispielsweise ein Wagenfenster einzuschlagen oder eine Tür einzutreten, um ein darin leidendes Tier zu befreien. Solche Handlungen haben nach dem Gesetz des rechtfertigenden Notstandes (§ 228 BGB, §34 StGB) keine strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen zur Folge.

Quelle: Pressemitteilung VIER PFOTEN

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