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Dioxin-Frühwarnsystem tritt in Kraft

Archivmeldung vom 05.08.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.08.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Bild: Maxtulipes, Fotolia.com
Bild: Maxtulipes, Fotolia.com

Private Labore sind ab sofort verpflichtet, die für sie zuständigen Überwachungsbehörden zu informieren, wenn sie bei ihren Untersuchungen bedenkliche Mengen an unerwünschten Stoffen in Lebensmitteln oder Futtermitteln feststellen. Hersteller müssen alle Ergebnisse ihrer Dioxinuntersuchungen melden, auch wenn die strengen Grenzwerte nicht überschritten werden. Mit diesen heute in Kraft getretenen Änderungen des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches hat Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner zentrale Punkte des Aktionsplans „Verbraucherschutz in der Futtermittelkette“ umgesetzt.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird die gemeldeten Dioxin-Messdaten in einer Datenbank sammeln und alle drei Monate auswerten. Dadurch können Dioxin-Probleme früher erkannt und Gegenmaßnahmen schneller eingeleitet werden. Gleichzeitig mit diesem Frühwarnsystem wurden härtere Strafen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festgelegt. Künftig wird es als Straftat eingestuft, wenn Unternehmer vorsätzlich unsichere Lebensmittel oder Futtermittel nicht vom Markt nehmen. Wer Lebensmittel vorsätzlich in den Handel bringt, die für den Verzehr nicht geeignet sind, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei Fahrlässigkeit droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro.

Bereits am 20. Juli 2011 hat das Kabinett einer Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zugestimmt. Die Bürger sollen mit dem neuen VIG noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden, als bisher. Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse soll dann nicht mehr möglich sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen soll zusätzlich klargestellt werden, dass die komplette Lieferkette offengelegt werden muss. Generell gilt dann: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Durch eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sollen die Behörden in Deutschland künftig verpflichtet werden, die vorliegenden Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen von sich aus aktiv zu veröffentlichen.

Quelle: Pressefach: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)

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