Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Nachrichten Natur/Umwelt Kleinhirsche in Zoos müssen nicht wegen der EU sterben

Kleinhirsche in Zoos müssen nicht wegen der EU sterben

Archivmeldung vom 24.01.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.01.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Jäger
Jäger

Von Frank Liebig - Archiv Frank Liebig, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=53128246

Entgegen anderslautender Berichte muss der Zoo Leipzig seine chinesischen Kleinhirsche (Muntjaks) nicht aufgrund einer EU-Verordnung töten. Die EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung schreibt nicht das Töten von Tieren vor. Reinhard Hönighaus, Sprecher der EU-Kommission in Deutschland, erklärte dazu: "Laut der Verordnung sind Zoos zwar dazu verpflichtet, zur Umsetzung der Verordnung beizutragen, das heißt, die Ausbreitung der in der Liste aufgeführten Arten (wie der Chinesischen Muntjaks) zu verhindern. Sie können aber jedes Tier bis zu seinem natürlichen Tod halten - wenn sie sicherstellen, dass die Tiere sich nicht vermehren oder entkommen."

Die erste EU-Liste über invasive gebietsfremde Arten enthält 37 Pflanzen- und Tierarten, die eine Gefahr für die Artenvielfalt in Europa darstellen. Dazu gehören auch die Kleinhirsche (Chinesische Muntjaks). Die Mitgliedstaaten sind angehalten, gegen eine weitere Verbreitung der aufgeführten Arten vorzugehen.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Aus der Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung zur Schlachtung von Tieren.

Zudem gelten für die 37 Arten auf der EU-Liste der invasiven Arten Übergangsfristen hinsichtlich eines generellen Verkaufs- und Beförderungsverbotes. Artikel 32(2) der Verordnung legt fest, dass kommerzielle Bestände aller auf der Liste aufgeführten Arten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Liste verkauft werden können.

Die Tiere können transportiert werden, auch in andere EU-Staaten. Es gilt auch hier die Vorgabe, eine Vermehrung oder das Entkommen der Tiere zu verhindern. Die Übergangsfrist läuft für alle 37 aufgeführten Arten bis zum 2. August 2017.

Quelle: Europäische Kommission (ots)

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte hart in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige