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BUND erringt in Causa Hambacher Forst weiteren Zwischenerfolg

Archivmeldung vom 09.10.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.10.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Ein "besetzter" Baum um den 12.000 Jahre alten Wald vor der Zersörung von Konzernen zu sichern.
Ein "besetzter" Baum um den 12.000 Jahre alten Wald vor der Zersörung von Konzernen zu sichern.

Bild: https://hambacherforst.org/ / Unbekannt

Nach dem am Freitag vom Oberverwaltungsgericht Münster überraschend verhängten vorläufigen Rodungsstopp für den Hambacher Forst hat der Umweltverband BUND in seinem Kampf gegen den Braunkohletagebau einen weiteren Zwischenerfolg errungen. Mit einem am Dienstag den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Beschluss ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung des BUND gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom November 2017 zu, berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung".

Die Umweltorganisation hatte in Köln auf eine Aufhebung des Tagebau-Rahmenbetriebsplans für die Jahre 2020 bis 2030 geklagt. Der BUND hatte vorgebracht, der Plan, der auch die Rodung des aus seiner Sicht ökologisch wertvollen Hambacher Forsts regelt, verstoße gegen europäisches Umweltrecht. Das Kölner Gericht wies die Klage am 24. November nach eingehender Prüfung als "insgesamt nicht begründet" zurück (Aktenzeichen 14K/1282/15). Der Forst unterstehe nicht dem Schutz eines, wie der BUND formulierte, "potentiellen" Flora-Fauna-Habitat-Gebiets und er sei auch "kein faktisches Vogelschutzgebiet", so das VG Köln.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ließ nun die Berufung zu, weil sie "Gelegenheit gibt, das angefochtene Urteil zu überprüfen", wie es in der Begründung knapp heißt, so die FAZ. Aus seinem Beschluss zum vorläufigen Rodungsstopp vom Freitag geht hervor, dass das OVG - anders als das Verwaltungsgericht Köln - die Frage, ob der Hambacher Forst unter anderem wegen der in ihm lebenden Bechsteinfledermaus dem Schutzregime für "potentielle Flora-Fauna-Habitat-Gebiete" unterliege, als "offen" ansieht (Aktenzeichen 11B/1129/18).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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