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Deutsche Umwelthilfe warnt Regierungsfraktionen vor "kalkuliertem Verfassungsbruch"

Archivmeldung vom 27.10.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.10.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Fabian Pittich
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Atomgesetznovelle nicht nur wegen Umgehung des Bundesrats verfassungsrechtlich fragwürdig - Auch ungelöste Endlagerfrage setzt Laufzeiten verfassungsrechtliche Grenzen - Ebenso verstößt der neue § 7d gegen Pflicht zur "bestmöglichen Schadensvorsorge" - Umweltorganisation schickt Stellungnahme an alle Bundestagsabgeordneten.

Die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hat die Abgeordneten des Bundestags, insbesondere die der Regierungsfraktionen aus Union und FDP, eindringlich aufgefordert, bei der morgigen Entscheidung über Laufzeitverlängerungen für die 17 deutschen Atomkraftwerke die verfassungsrechtlichen Bedenken ernst zu nehmen. Dabei gehe es nicht nur um die öffentlich breit diskutierte Umgehung des Bundesrats, sondern auch um weitere verfassungsrechtlich ebenso fragwürdige Tatbestände in der vorliegenden Atomrechtsnovelle. Sie sind im Einzelnen in einer DUH-Stellungnahme aufgeführt, die heute allen Abgeordneten des Bundestags zugesandt wurde. "Die Abgeordneten müssen wissen, dass die Atomrechtsnovelle in der eingebrachten Form unsere Verfassung in mehrfacher Hinsicht überdehnt", sagte Rechtsanwältin Cornelia Ziehm, die Leiterin Energiewende und Klimaschutz der DUH und Autorin der Stellungnahme. "Zur Abstimmung steht ein Hochrisikogesetz über eine Hochrisikotechnologie." Die Abgeordneten müssten wissen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern werde.

Die Umgehung des Bundesrats und die Festlegung auf acht bzw. 14 Jahre Laufzeitverlängerung erfolge ohne konkrete Begründung, weil es eine solche Begründung nicht gebe. Insbesondere gehe sie nicht aus den von der Bundesregierung beauftragten Energieszenarien hervor, auf die sie sich die Regierung dessen ungeachtet beruft. Die Bundesregierung selbst sei es zudem, die der Atomenergie in der Gesetzesbegründung für die Zukunft eine gegenüber der Gegenwart veränderte Rolle zugeschrieben habe. Wegen des zunehmenden Beitrags der Erneuerbaren Energien müssten die Atomkraftwerke technisch anders betrieben werde. Die modifizierte Betriebsweise führe zu neuartigen Nachrüstanforderungen, die die Länderaufsichtsbehörden gegenüber den Betreibern geltend machen müssten. Damit erhalte die Atomaufsicht der Länder eine "wesentlich andere Bedeutung und Tragweite". Dies löse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats aus.

In hohem Maße verfassungsrechtlich bedenklich sei aber auch die zu befürchtende Absenkung des Sicherheitsniveaus durch die Einführung eines neuen § 7d in das Atomgesetz. Mit der Regelung weiche die Novelle das Gebot der "bestmöglichen Schadensvorsorge" auf, das bisher alles umfasse, mit Ausnahme von Risiken, die nach dem Maßstab praktischer Vernunft (so genanntes Restrisiko) auszuschließen sind. Zudem würde der Bundestag als Legislative mit der Verabschiedung verfassungsrechtlich fragwürdig in Rechte der Exekutive eingreifen. Der Gesetzgeber dürfe nicht pauschal eine Laufzeitverlängerung beschließen. Vielmehr sei es Aufgabe der Reaktorsicherheitsbehörden, jeden Reaktor auf seine Sicherheit und Eignung für den Weiterbetrieb einzeln zu überprüfen. Angesichts der ungelösten Atommüllentsorgung für hochradioaktive Abfälle würde der Staat darüber hinaus gegen seine verfassungsrechtlichen Vorsorge- und Schutzpflichten verstoßen, wenn er in dieser völlig ungeklärten Situation die Produktion von zusätzlichem Atommüll in der Größenordnung von 25 Prozent zuließe.

Quelle: Deutsche Umwelthilfe e.V.

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