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Sorgerechts-Gutachten oft mangelhaft

Archivmeldung vom 03.07.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.07.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: berlin-pics  / pixelio.de
Bild: berlin-pics / pixelio.de

Viele psychologische Gutachten in Streitfällen zum Sorge- oder Umgangsrecht haben gravierende Qualitätsmängel. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Fern-Universität Hagen, über die der "Kölner Stadt-Anzeiger" (Freitag-Ausgabe) berichtet. Die Psychologie-Professoren Stefan Stürmer und Christel Salewski werteten dafür 116 familienrechtspsychologische Gutachten aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm aus. Psychologische Gutachten werden bei heftigen Streitigkeiten über elterliche Sorge oder das Umgangsrecht eingeholt. Oft sind sie es, die den Ausschlag für ein Urteil geben.

Das Ergebnis: Nur eine Minderheit erfüllte die fachlich geforderten Qualitätsstandards. So wurde in 85,5 Prozent der Fälle die Auswahl eines Diagnose-Verfahrens nicht wissenschaftlich begründet. Zudem wurden in einem Drittel der Gutachten die Daten der beteiligten Parteien ausschließlich über "unsystematische Gespräche" erhoben. Nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) wären diese Expertisen damit "nicht brauchbar".

"Aus der Forschung weiß man, dass unsystematisches Fragen zu unzuverlässigen Urteilen führt", sagte Stefan Stürmer dem "Kölner Stadt-Anzeiger". Wenn man sich nicht an standardisierte Verfahren halte, lasse sich "ein wissenschaftliches Gutachten nicht von alltagspsychologischer Meinung unterscheiden". Der Experte sieht vor allem zwei Gründe für die handwerklichen Mängel: Zum einen fehle es an der Ausbildung der Diplom-Psychologen, die für die Arbeit vor Gericht bislang fachlich nicht vorbereitet werden - die DGPs fordert deshalb eine verpflichtende rechtspsychologische Fortbildung. Zum anderen seien einige Gutachter von Aufträgen des Gerichts wirtschaftlich abhängig. Deshalb könne es sein, dass manche dazu neigen, die Tendenz des beauftragenden Richters zu bestätigen, vermutet Stürmer.

Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger (ots)

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