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Stern gegen Bunte: Vorwürfe nicht aufklärbar

Archivmeldung vom 28.05.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.05.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Deutscher Presserat
Deutscher Presserat

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats hat sich am 27.05.2010 mit den Grundsätzen bei der Recherche über das Privatleben von Politikern befasst. Anlass waren zwei Beschwerden, unter anderem von Franz Müntefering, gegen die Zeitschrift Bunte. Die Beschwerdeführer hatten sich gestützt auf die Vorwürfe im Magazin Stern, nach denen die Bunte eine Agentur zum Ausspionieren von Politikern eingeschaltet haben soll.

Die beiden Beschwerdeverfahren musste der Presserat einstellen, da sich der Sachverhalt trotz umfänglicher Prüfung nicht aufklären ließ. Der Bunten war vorgeworfen worden, Münte-fering und andere Politiker systematisch observieren zu lassen. Auch seine damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau sei zum Beispiel im Zug verfolgt worden. Die Bunte hatte die Berliner Agentur CMK mit Recherchen über das Privatleben der Politiker beauftragt.

Die Zeitschrift Bunte bestritt sämtliche vom Stern behaupteten Praktiken. Sie habe aus-schließlich die Erstellung zulässiger Fotos in Auftrag gegeben. Die vom Presserat angehörte Agentur CMK wies die Anwendung unlauterer Methoden ebenfalls zurück und versicherte, korrekt gehandelt zu haben. Als sich Unregelmäßigkeiten ergaben, habe sich die Agentur von zwei freien Mitarbeitern sofort getrennt. Das Magazin Stern blieb bei seinen Behauptungen. Damit steht für den Presserat hier Aussage gegen Aussage. Insofern konnte der Ausschuss der Bunten keinen konkreten Verstoß gegen den Pressekodex vorwerfen. Das Verfahren war nach § 12 Abs. 4 der Beschwerdeordnung daher einzustellen.

Die Behandlung dieser Beschwerden veranlasst den Beschwerdeausschuss allerdings, un-abhängig von den konkreten Vorgängen auf den Grundsatz fairer Recherche hinzuweisen.

Nach Ziffer 4 des Pressekodex darf die Presse bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten und Bildern keine unlauteren Methoden anwenden. Der Presserat hält ein dauerhaftes Verfolgen von Menschen, verdeckte Ermittlungen sowie den Einsatz nachrichtendienstlicher Praktiken für unlautere Mittel im Rahmen einer Recherche. Verdeckte Recherche ist nur im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind. Außerdem betont der Be-schwerdeausschuss, dass Redaktionen, die Dritte mit Rechercheaufgaben beauftragen, da-bei grundsätzlich die Verantwortung für die Einhaltung des Pressekodex übernehmen.

Die Vorsitzende des Beschwerdeausschusses, Ursula Ernst, spricht sich dafür aus, dass das Plenum des Deutschen Presserats zu einzelnen Fragen bei Rechercheaufträgen an Dritte sowie zu den Grenzen von Recherche im September eine Experten-Anhörung veranstaltet.

Quelle: Deutscher Presserat

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